Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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ist eine allgemeine und leidet daher auch auf die nach festen Sätzen bestimmten Stempel— 
abgaben Anwendung. 
Voraussetzung dieser Stempelbefreiung ist jedoch, daß der Gegenstand, auf welchen 
sich die betreffende Urkunde bezieht, überhaupt nach Gelde geschätzt werden kann. Ist 
dies nicht der Fall, so ist die Urkunde von den im Tarife nach festen Sätzen geordneten 
Stempelabgaben nicht befreit. 
& 2. Zu denjenigen Urkunden, welche von einer öffentlichen Behörde oder einem 
Notare aufgenommen oder ausgefertigt werden, ist der gesetzliche Stempel bei deren Auf- 
nahme oder Ausfertigung von der Behörde oder dem Notare verlagsweise zu verwenden. 
Dasselbe gilt von der Verwendung des Stempels zu Versteigerungsprotokollen 
innerhalb der geordneten achttägigen Frist, dafern die Versteigerung von einer Behörde 
oder in deren Auftrage durch bei ihr angestellte Beamte oder von einem Notare vor- 
genommen wird. 
Werden bei Behörden oder Notaren Erklärungen, welche ein stempelpflichtiges 
Geschäft in sich schließen, protokollarisch aufgenommen, so ist der deshalb geordnete 
Stempel zu dem betreffenden Protokolle zu verwenden. Erfolgt darauf eine Ausfertigung 
des Protokolles, so ist dieselbe mit dem wegen des betreffenden Geschäfts zu dem Protokolle 
bereits verwendeten Stempel nicht nochmals zu vernehmen. 
Sind von Verwaltungsbehörden oder Notaren Stempelbeträge verlagsweise ver- 
wendet worden, welche nachher von den nach Art. 7 des Gesetzes zu deren Entrichtung 
verpflichteten Personen nicht eingebracht werden können, so werden den betreffenden 
Verwaltungsbehörden oder Notaren, dafern sie die erfolgte Verwendung sowie die 
Uneinbringlichkeit zu bescheinigen vermögen und ihnen nach den obwaltenden Umständen 
auch nicht der Vorwurf gemacht werden kann, daß bei größerer Wachsamkeit ihrerseits 
die Uneinbringlichkeit zu verhüten gewesen wäre, auf deren Anlangen die uneinbringlichen 
Stempelbeträge zurückerstattet. 
Gesuche um dergleichen Zurückerstattungen sind beim Finanz-Ministerium unmittelbar 
anzubringen. 
s# 3. Die Stempelmarken lauten auf Werthsbeträge von 
10, 20, 40, 50, 60 und 80 Pfennigen 
und von 
1, 1½, 2, 5, 10, 20, 50, 100, 500 und 1000 Mark. 
& 4. 1. Der Verkauf der Stempelmarken erfolgt an denjenigen Orten, an denen eine 
Bezirkssteuereinnahme ihren Sitz hat, durch diese, an denjenigen Orten, an denen sich 
keine Bezirkssteuereinnahme, aber ein Amtsgericht befindet, durch die Amtsgerichtskasse. 
Außerdem bestellt das Finanz-Ministerium nach Befinden für die weder eine Bezirks- 
1899. 65 
Zu Art. 6. 
Zu Art. 10.
	        
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