— 468 —
§ 16.
Schriftliche Hausarbeiten.
1. Zur häuslichen Bearbeitung erhält der Kandidat erstens eine Aufgabe für die
Allgemeine Prüfung aus deren Gebieten (8 10), zweitens für die Fachprüfung eine Auf-
gabe aus jedem der Fächer, in welchem er die Lehrbefähigung für die erste Stufe nach-
weisen will.
Stehen zwei dieser Fächer in solcher Beziehung zu einander, daß der Prüfungs-
ausschuß die Gründlichkeit des Studiums derselben durch eine Aufgabe glaubt ermitteln
zu können, so ist es zulässig, für dieselben nur eine Aufgabe zu stellen. Mehr als drei
Aufgaben zu schriftlicher häuslicher Bearbeitung mit Einrechnung der Aufgabe für die
Allgemeine Prüfung dürfen keinem Kandidaten gestellt werden, doch ist von Kandidaten,
welche die erste Stufe der Lehrbefähigung in der Mathematik erwerben wollen, stets eine
Hausarbeit in diesem Fache zu fordern. Wünsche des Kandidaten bezüglich der Auswahl
der Aufgaben (8 6, 1) sind thunlichst zu berücksichtigen.
2. Die Prüfungsarbeiten sind in deutscher Sprache abzufassen.
3. Für die Fertigstellung der Hausarbeiten wird eine Frist von sechs Wochen für
jede derselben, vom Tage der Zustellung der Aufgaben ab gerechnet, gewährt. Spätestens
beim Ablaufe der gestellten Gesamtfrist sind die Arbeiten an den Leiter des Prüfungs-
ausschusses in Reinschrift einzureichen. Auf ein mindestens acht Tage vor dem Ablaufe
der Frist eingereichtes begründetes Gesuch ist dieser ermächtigt, eine Fristerstreckung bis
zur Dauer der erstmaligen Frist zu gewähren. Etwaige weitere Fristerstreckung ist recht-
zeitig bei dem Leiter des Ausschusses nachzusuchen und bedarf der Genehmigung des
Ministeriums.
Versäumt der Kandidat die Frist, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Werden
jedoch dem Leiter des Ausschusses nachträglich triftige Gründe der Verhinderung nach-
gewiesen, so tritt diese Folge nicht ein und dem Kandidaten sind neue Aufgaben zu
stellen.
4. Am Schlusse jeder Arbeit hat der Kandidat zu versichern, daß er sie selbständig
angefertigt und andere Hilfsmittel als die angegebenen nicht benutzt habe. Eine solche
Versicherung ist auch bezüglich der gelieferten Zeichnungen (§ 18, 2) abzugeben. Wenn
sich zeigt, daß diese Versicherung unwahr ist, so ist die Prüfung für nicht bestanden zu
erklären; wird erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses entdeckt, daß die Ver-
sicherung nicht wahrheitsgemäß abgegeben worden ist, so tritt disziplinarische Verfolg-
ung ein.
5. Der Leiter des Prüfungsausschusses bestimmt die Mitglieder, denen die Be-
urteilung der einzelnen Prüfungsarbeiten obliegt. Er ist befugt, zu dem abgegebenen