Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Nr. 74. Verordnung, 
die Enteignung von Grundeigenthum zur Verlängerung der Staats— 
eisenbahnlinie Reichenau — Markersdorf bis zur Landesgrenze betreffend; 
vom 25. Oktober 1899. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund der in Punkt 33 Absatz 3 
der Ständischen Schrift von 27. März 1896 ertheilten Ermächtigung von dem 
Ministerium des Innern behufs Ausbaues der Staatseisenbahnlinie Reichenau — 
Markersdorf bis zur Landesgrenze sowie etwaiger Zweiggleise andurch verordnet, 
was folgt: 
& 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er- 
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze 
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u. V.-Bl. 
S. 371 flg.), und, soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen 
erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften finden auch Anwendung auf den 
Bau der bezeichneten Bahnstrecke nebst Anschlußgleisen. 
&2. Hinsichtlich des bei der Enteignung zu beobachtenden Verfahrens ist allent- 
halben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum 
Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuterung 
ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. 
3.Die Vorschriften dieser mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten sofort 
mit deren Bekanntmachung in Kraft. 
#4. Von der Eisenbahnanlage werden nach Maßgabe der genehmigten Ent- 
eignungspläne die Fluren von 
Reichenau und 
Markersdorf 
betroffen. 
Dresden, am 25. Oktober 1899. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Effler.
	        
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