Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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ungen abzulegen. Auch kann, wenn die Eigenthümlichkeit des Dienstzweiges dies erheischt, 
die Zulassung zu dieser Prüfung oder die Annahme der Bewerbung überhaupt von einer 
vorgängigen informatorischen Beschäftigung in dem betreffenden Dienstzweig abhängig 
gemacht werden, welche in der Regel nicht über drei Monate auszudehnen ist. Ueber die 
Zulässigkeit einer informatorischen Beschäftigung entscheidet in Zweifelsfällen die 
staatliche Aufsichtsbehörde. 
Die Anstellung eines einberufenen Militäranwärters kann zunächst auf Probe 
erfolgen oder von einer Probedienstleistung abhängig gemacht werden. Die Probezeit 
darf vorbehaltlich der Abkürzung bei früher nachgewiesener Befähigung in der Regel 
höchstens sechs Monate, für den Dienst der Straßen- und Wasserbauverwaltung, mit 
Ausschluß der im 8§ 3 bezeichneten Stellen, ein Jahr betragen. Handelt es sich um An— 
stellungen im Büreau= insbesondere Kassendienste, sokann die Probezeit mit Genehmigung 
der staatlichen Aufsichtsbehörde unter Zustimmung der zuständigen Militärbehörde aus- 
nahmsweise bis auf die Dauer eines Jahres verlängert werden. Während der Anstellung 
auf Probe ist dem Anwärter das volle Stelleneinkommen, während der Probedienstleistung 
eine fortlaufende Remuneration von nicht weniger als Dreiviertheil des Stelleneinkommens 
zu gewähren. 
Einberufungen zur Probedienstleistung dürfen nur erfolgen, insoweit Stellen (§ 13 
Absatz 1) offen sind; eine Entlassung Einberufener wegen mangelnder Vakanz kann daher 
nicht stattfinden. 
Spätestens bei Beendigung der Probezeit hat die Anstellungsbehörde darüber Be- 
schluß zu fassen, ob der Stellenanwärter in seiner Stelle zu bestätigen beziehungsweise 
in den Civildienst zu übernehmen oder wieder zu entlassen ist. 
Die Art der Anstellung, namentlich auf Probezeit, Kündigung, Widerruf 2c. regelt 
sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen. 
Nach erfolgter etatsmäßiger Anstellung wird der Civilversorgungsschein zu den Akten 
genommen. 
8 16. 
Welche Subaltern- und Unterbeamtenstellen und gegebenenfalls in welcher Anzahl 
dieselben gemäß den vorstehenden Grundsätzen den Militäranwärtern vorzubehalten sind, 
haben die Anstellungsbehörden festzustellen. Die aufgestellten Verzeichnisse sind der staat— 
lichen Aussichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Stellen, wegen deren eine solche 
Feststellung noch nicht stattgefunden hat, dürfen, insofern nicht Militäranwärter zur An- 
stellung gelangen oder das in diesen Grundsätzen bezüglich der Besetzung der Stellen mit 
Militäranwärtern vorgeschriebene Verfahren erledigt ist, nach dem 1. Oktober 1900 nur 
widerruflich besetzt werden. Die Anstellungsverhältnisse der Inhaber von solchen Stellen, 
1899. 74
	        
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