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ungen abzulegen. Auch kann, wenn die Eigenthümlichkeit des Dienstzweiges dies erheischt,
die Zulassung zu dieser Prüfung oder die Annahme der Bewerbung überhaupt von einer
vorgängigen informatorischen Beschäftigung in dem betreffenden Dienstzweig abhängig
gemacht werden, welche in der Regel nicht über drei Monate auszudehnen ist. Ueber die
Zulässigkeit einer informatorischen Beschäftigung entscheidet in Zweifelsfällen die
staatliche Aufsichtsbehörde.
Die Anstellung eines einberufenen Militäranwärters kann zunächst auf Probe
erfolgen oder von einer Probedienstleistung abhängig gemacht werden. Die Probezeit
darf vorbehaltlich der Abkürzung bei früher nachgewiesener Befähigung in der Regel
höchstens sechs Monate, für den Dienst der Straßen- und Wasserbauverwaltung, mit
Ausschluß der im 8§ 3 bezeichneten Stellen, ein Jahr betragen. Handelt es sich um An—
stellungen im Büreau= insbesondere Kassendienste, sokann die Probezeit mit Genehmigung
der staatlichen Aufsichtsbehörde unter Zustimmung der zuständigen Militärbehörde aus-
nahmsweise bis auf die Dauer eines Jahres verlängert werden. Während der Anstellung
auf Probe ist dem Anwärter das volle Stelleneinkommen, während der Probedienstleistung
eine fortlaufende Remuneration von nicht weniger als Dreiviertheil des Stelleneinkommens
zu gewähren.
Einberufungen zur Probedienstleistung dürfen nur erfolgen, insoweit Stellen (§ 13
Absatz 1) offen sind; eine Entlassung Einberufener wegen mangelnder Vakanz kann daher
nicht stattfinden.
Spätestens bei Beendigung der Probezeit hat die Anstellungsbehörde darüber Be-
schluß zu fassen, ob der Stellenanwärter in seiner Stelle zu bestätigen beziehungsweise
in den Civildienst zu übernehmen oder wieder zu entlassen ist.
Die Art der Anstellung, namentlich auf Probezeit, Kündigung, Widerruf 2c. regelt
sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen.
Nach erfolgter etatsmäßiger Anstellung wird der Civilversorgungsschein zu den Akten
genommen.
8 16.
Welche Subaltern- und Unterbeamtenstellen und gegebenenfalls in welcher Anzahl
dieselben gemäß den vorstehenden Grundsätzen den Militäranwärtern vorzubehalten sind,
haben die Anstellungsbehörden festzustellen. Die aufgestellten Verzeichnisse sind der staat—
lichen Aussichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Stellen, wegen deren eine solche
Feststellung noch nicht stattgefunden hat, dürfen, insofern nicht Militäranwärter zur An-
stellung gelangen oder das in diesen Grundsätzen bezüglich der Besetzung der Stellen mit
Militäranwärtern vorgeschriebene Verfahren erledigt ist, nach dem 1. Oktober 1900 nur
widerruflich besetzt werden. Die Anstellungsverhältnisse der Inhaber von solchen Stellen,
1899. 74