Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Anlage 1 
(zu §§ 8 und 19). 
Die Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den 
Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern lauten in den hier in Betracht 
kommenden Stellen: 
10. 
Auch können die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen verliehen werden: 
. bis 6. 2c. 
7. sonstigen Personen, welchen, sofern es sich um den Reichsdienst oder den Dienst der 
Landesverwaltung von Elsaß-Lothringen handelt, durch Erlaß des Kaisers, in 
anderen Fällen durch Erlaß des Landesherrn beziehungsweise Senats, ausnahms- 
weise die Berechtigung zu einer Anstellung verliehen worden ist. Dergleichen 
Verleihungen sollen jedoch nur für eine bestimmte Stelle oder für einen be- 
stimmten Dienstzweig und auch nur dann beantragt werden, wenn ein besonderes 
dienstliches Interesse dafür geltend zu machen ist. Die Anträge sind, wenn die 
Anstellung im Reichsdienst oder im Dienste der Landesverwaltung von Elsaß= 
Lothringen erfolgen soll, unter Mitwirkung des Königlich Preußischen Kriegs- 
Ministeriums, wenn die Anstellung im Dienste eines Bundesstaats mit eigener 
Militärverwaltung oder in der Militärverwaltung desselben erfolgen soll, unter 
Mitwirkung des zuständigen Kriegs-Ministeriums zu stellen. In den übrigen 
Bundesstaaten hat den Anträgen eine Mittheilung an die oberste Militärbehörde 
desjenigen Ersatzbezirkes, innerhalb welches die Stelle besetzt werden soll, voran- 
zugehen. Auch ist dieser Militärbehörde von den ergehenden Entscheidungen sowie 
von etwaigen ohne Antrag erfolgten Verleihungen der Anstellungsberechtigung 
Kenntniß zu geben. 
8 25. 
Im Falle der Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung gegen einen Militär— 
anwärter ist der Civilversorgungsschein zu den Untersuchungsakten einzufordern. Führt 
die Untersuchung zu einem rechtskräftigen Erkenntnisse, welches auf die zeitige Unfähigkeit 
zur Bekleidung öffentlicher Aemter oder auf eine Strafe lautet, welche die dauernde oder 
zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter von Rechtswegen zur Folge hat, 
so ist der Civilversorgungsschein unter Mittheilung der Urtheilsformel derjenigen Militär— 
behörde zu übersenden, welche den Schein ertheilt hat (§ 1). Andernfalls ist der Civil- 
versorgungsschein derjenigen Behörde zu übersenden, bei welcher der Militäranwärter 
angestellt oder beschäftigt ist, Militäranwärtern aber, welche im Civildienste noch nicht 
angestellt oder beschäftigt sind, zurückzugeben. 
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