— 22 —
Nr. 11. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum zur Erweiterung des Hafens in Riesa
und zur Herstellung einer neuen Verbindungsbahn zwischen Hafen
und Bahnhof in Riesa betreffend;
vom 20. Februar 1899.
NMi# Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der Ständischen Schrift vom
18. Mai 189s ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern zum
Zwecke der Erweiterung des Hafens in Riesa, einschließlich der hiermit zusammenhängen-
den Gleis= und Straßenanlagen, sowie zur Herstellung einer neuen Verbindungsbahn
zwischen Hafen und Bahnhof Riesa andurch verordnet was folgt.
& 1. Die Vorschriften des Gesetzes wegen Abtretung des zu Erbauung einer von
Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze zu verlängernden
Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums, vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 371
flg.) und, soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten hat,
die einschlagenden späteren Vorschriften finden auch Anwendung auf die obenbezeichneten
Anlagen.
#6. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlagen zu beobachtenden Ver-
fahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll-
ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie in
den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
83. Die Vorschriften dieser mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten sofort
in Wirksamkeit.
84. Von den Anlagen werden nach Maßgabe der genehmigten Pläne die Fluren
von
Gröba und
Merzdorf
betroffen.
Dresden, am 20. Februar 1899.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch. en
er.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.