Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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84. Jedes Registeraktenstück beginnt mit einer Uebersicht über die auf dem Register- 
blatte vorgenommenen Eintragungen. Die Uebersicht ist mit römischen Blattzahlen zu 
versehen und hinsichtlich der Randvermerke und Unterstreichungen mit dem Register fort- 
während im Einklange zu erhalten. 
b5. Abschriften des Registerblatts und der zum Register eingereichten Schriftstücke 
werden von dem Registerführer auf Anordnung des Richters ertheilt. Die Anordnung 
kann mündlich erfolgen. 
Abschriften, die nicht den gesammten Inhalt des Registerblatts wiedergeben, sind als 
auszugsweise Abschriften zu kennzeichnen. Insbesondere soll, wenn nur von einzelnen in 
einer Abtheilung enthaltenen Eintragungen eine Abschrift ertheilt wird, erkennbar gemacht 
werden, daß sich noch andere Eintragungen in der Abtheilung befinden. 
Von gelöschten Eintragungen sowie von den auf deren Löschung gerichteten Eintrag- 
ungen werden in die Abschrift eines Registerblatts oder einer Abtheilung des Blattes nur 
die Eintragungsnummern mit dem Beisatze „Gelöscht“, „Löschung“ aufgenommen. 
Die Abschrift wird nach vorgängiger Vergleichung mit dem Register oder der Urschrift 
des Schriftstücks ohne besonderen Abschlußvermerk dahin vollzogen: 
N. .., am . . . . . ... 19 
Der Registerführer des Königl. Amtsgerichts. 
(Stempel oder Siegel.) N. 
Wird eine ausdrückliche Beglaubigung verlangt, so ist der Beglaubigungsvermerk 
vor der Vollziehung einzufügen. 
8 6. Der Vorstand des Amtsgerichts oder, wo eine besondere Abtheilung für 
Registersachen besteht, der Abtheilungsvorstand hat die Namen der mit den Geschäften 
des Registergerichts und des Registerführers betrauten Beamten sowie den Beginn und 
das Aufhören ihrer Geschäftsführung und bei mehreren Richtern oder Registerführern 
auch die Vertheilung der Geschäfte unter sie zu den Verfassungsakten zu vermerken. 
S# 7. Für das Register ist von dem Registerführer ein alphabetisches Namens- 
verzeichniß zu führen. Es wird in zwei Abtheilungen angelegt, von denen die eine die 
Firmen, die andere die Namen der Inhaber, persönlich haftenden Gesellschafter, Kom- 
manditisten, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Liquidatoren und Prokuristen sowie 
der Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern oder Geschäftsführern enthält. Zu jeder 
Firma und zu jedem Namen ist die Nummer des Registerblatts sowie die Seite oder 
Band und Seite des Registers anzugeben. 
Nach Löschung einer Firma oder nach dem Ausscheiden einer Person ist die Firma 
oder der Name roth zu unterstreichen.
	        
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