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84. Jedes Registeraktenstück beginnt mit einer Uebersicht über die auf dem Register-
blatte vorgenommenen Eintragungen. Die Uebersicht ist mit römischen Blattzahlen zu
versehen und hinsichtlich der Randvermerke und Unterstreichungen mit dem Register fort-
während im Einklange zu erhalten.
b5. Abschriften des Registerblatts und der zum Register eingereichten Schriftstücke
werden von dem Registerführer auf Anordnung des Richters ertheilt. Die Anordnung
kann mündlich erfolgen.
Abschriften, die nicht den gesammten Inhalt des Registerblatts wiedergeben, sind als
auszugsweise Abschriften zu kennzeichnen. Insbesondere soll, wenn nur von einzelnen in
einer Abtheilung enthaltenen Eintragungen eine Abschrift ertheilt wird, erkennbar gemacht
werden, daß sich noch andere Eintragungen in der Abtheilung befinden.
Von gelöschten Eintragungen sowie von den auf deren Löschung gerichteten Eintrag-
ungen werden in die Abschrift eines Registerblatts oder einer Abtheilung des Blattes nur
die Eintragungsnummern mit dem Beisatze „Gelöscht“, „Löschung“ aufgenommen.
Die Abschrift wird nach vorgängiger Vergleichung mit dem Register oder der Urschrift
des Schriftstücks ohne besonderen Abschlußvermerk dahin vollzogen:
N. .., am . . . . . ... 19
Der Registerführer des Königl. Amtsgerichts.
(Stempel oder Siegel.) N.
Wird eine ausdrückliche Beglaubigung verlangt, so ist der Beglaubigungsvermerk
vor der Vollziehung einzufügen.
8 6. Der Vorstand des Amtsgerichts oder, wo eine besondere Abtheilung für
Registersachen besteht, der Abtheilungsvorstand hat die Namen der mit den Geschäften
des Registergerichts und des Registerführers betrauten Beamten sowie den Beginn und
das Aufhören ihrer Geschäftsführung und bei mehreren Richtern oder Registerführern
auch die Vertheilung der Geschäfte unter sie zu den Verfassungsakten zu vermerken.
S# 7. Für das Register ist von dem Registerführer ein alphabetisches Namens-
verzeichniß zu führen. Es wird in zwei Abtheilungen angelegt, von denen die eine die
Firmen, die andere die Namen der Inhaber, persönlich haftenden Gesellschafter, Kom-
manditisten, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Liquidatoren und Prokuristen sowie
der Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern oder Geschäftsführern enthält. Zu jeder
Firma und zu jedem Namen ist die Nummer des Registerblatts sowie die Seite oder
Band und Seite des Registers anzugeben.
Nach Löschung einer Firma oder nach dem Ausscheiden einer Person ist die Firma
oder der Name roth zu unterstreichen.