Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Koönigreich Sachsen. 
3. Stück vom Jabre 1899. 
  
  
Inhalt: Nr. 12. Bekanntmachung, die Neuregelung in Ersatz „Pferdeaushebungs- und Militärpensions- 
Angelegenheiten betr. S. 23. 
  
Nr. 12. Bekanntmachung, 
die Neuregelung in Ersatz-, Pferdeaushebungs= und Militärpensions- 
Angelegenheiten betreffend; 
vom 27. März 1899. 
Nochdem mit Allerhöchster Genehmigung aus den Königlich Sächsischen Truppentheilen 
zum 1. April 1899 zwei Armeekorps, 
das XII. (1. Königlich Sächsische) — das bisherige XII. (Königlich Sächsische) — 
mit dem Sitze des Generalkommandos in Dresden und 
das XIX. (2. Königlich Sächsische) mit dem Sitze des Generalkommandos in Leipzig, 
gebildet werden, treten von genanntem Tage ab in Ersatz-, Pferdeaushebungs= und 
Militärpensions-Angelegenheiten folgende Aenderungen ein: 
1. Das Königreich Sachsen wird in zwei Armeekorpsbezirke eingetheilt. 
Den Umfang der Bezirke ergiebt die als Anlage beigefügte Landwehr-Bezirks- 
eintheilung. 
2. Die Ersatzbehörde dritter Instanz wird innerhalb des Armeekorpsbezirks durch 
den kommandirenden General und den Vorstand der in Betracht kommenden Kreishaupt- 
mannschaft — Kreishauptmann — gebildet. 
Die Ober-Rekrutirungsbehörde beendet mit dem 31. März dieses Jahres ihre 
Thätigkeit. 
Das Nähere ergiebt sich aus dem als Anlage beigefügten Neudruck der Ein führungs- 
verordnung zur Wehrordnung. 
  
Ausgegeben zu Dresden den 1. April 1899. 5 
Anloge 7 
Anla 
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