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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Koönigreich Sachsen.
3. Stück vom Jabre 1899.
Inhalt: Nr. 12. Bekanntmachung, die Neuregelung in Ersatz „Pferdeaushebungs- und Militärpensions-
Angelegenheiten betr. S. 23.
Nr. 12. Bekanntmachung,
die Neuregelung in Ersatz-, Pferdeaushebungs= und Militärpensions-
Angelegenheiten betreffend;
vom 27. März 1899.
Nochdem mit Allerhöchster Genehmigung aus den Königlich Sächsischen Truppentheilen
zum 1. April 1899 zwei Armeekorps,
das XII. (1. Königlich Sächsische) — das bisherige XII. (Königlich Sächsische) —
mit dem Sitze des Generalkommandos in Dresden und
das XIX. (2. Königlich Sächsische) mit dem Sitze des Generalkommandos in Leipzig,
gebildet werden, treten von genanntem Tage ab in Ersatz-, Pferdeaushebungs= und
Militärpensions-Angelegenheiten folgende Aenderungen ein:
1. Das Königreich Sachsen wird in zwei Armeekorpsbezirke eingetheilt.
Den Umfang der Bezirke ergiebt die als Anlage beigefügte Landwehr-Bezirks-
eintheilung.
2. Die Ersatzbehörde dritter Instanz wird innerhalb des Armeekorpsbezirks durch
den kommandirenden General und den Vorstand der in Betracht kommenden Kreishaupt-
mannschaft — Kreishauptmann — gebildet.
Die Ober-Rekrutirungsbehörde beendet mit dem 31. März dieses Jahres ihre
Thätigkeit.
Das Nähere ergiebt sich aus dem als Anlage beigefügten Neudruck der Ein führungs-
verordnung zur Wehrordnung.
Ausgegeben zu Dresden den 1. April 1899. 5
Anloge 7
Anla
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