Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Wegen der verwirkten Geldstrafe findet auf Veranlassung der betreffenden Kommission 
(68§ 1, 13, 24) das in dem Gesetze „das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen betreffend“, 
vom 8. März 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 87) vorgeschriebene Verfahren statt. 
8 20. 
Der Amtshauptmann hat die erforderlichen Anordnungen zur Aufrechterhaltung 
der Ordnung bei dem Musterungsgeschäfte zu treffen und für Beorderung der nöthigen 
Polizeimannschaften (Gendarmen, Schutzmänner, Polizeidiener u. s. w.) zu sorgen. 
Die Gemeinde= und Gutsvorsteher sind verpflichtet, gleichfalls bei der Musterung zu 
erscheinen, um die vollständige Gestellung der Pferde zu überwachen und der Kommission 
die fehlenden zu bezeichnen. 
21. 
Die Musterungs -Kommission hat an dem zur Musterung bestimmten Tage 
auf dem Sammelplatze des Bezirks pünktlich zu erscheinen und nach Anleitung der 
Anlage B eine sorgfältige Prüfung der gestellten Pferde und Aussonderung der kriegs- 
brauchbaren vorzunehmen. Ueber sämmtliche kriegsbrauchbaren Pferde ist ein National 
nach Anlage C — bei mehrtägiger Musterung für jeden Tag ein besonderes — zu 
fertigen. 
Aus demselben hat die Kommission das Kontingent des Bezirks und außerdem auf 
je 3 Pferde des Kontingents ein viertes als Zuschlag auszuwählen. Die ausgewählten 
Pferde sind in dem National speziell zu bezeichnen und ist letzteres sofort dem Civil- 
Kommissar des Aushebungsbezirks zuzustellen. 
Die ausgewählten Pferde sind von den Besitzern beziehungsweise deren Beauftragten 
der Aushebungs-Kommission an dem (nach §8§ 18 und 19) vom Amtshauptmann be- 
stimmten Tage vorzuführen. 
Der Kreishauptmann kann im Einvernehmen mit dem kommandirenden General 
anordnen, daß ein höherer Zuschlag ausgewählt, oder daß alle kriegsbrauchbaren Pferde 
sämmtlicher oder einzelner Kategorien (Reit-, Stangen= und Vorderpferde sowie besonders 
schwere Zugpferde (zu Belagerungstrains u. s. w. — siehe auch Anlage B —) der 
Aushebungs-Kommission vorzuführen sind. 
Alle nicht ausgewählten beziehungsweise nicht kriegsbrauchbaren Pferde werden gleich 
nach der Musterung in ihre Heimath entlassen. 
Etwa nicht gestellte Pferde sind nach dem Ermessen des leitenden Mitgliedes sofort 
herbeizuschaffen und ist die Bestrafung der Besitzer zu veranlassen. 
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