Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

— 666 — 
Nr. 102. Verordnung, 
die nach Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Kraft tretenden 
Vorschriften über Anerkennung unehelicher Kinder betreffend; 
vom 11. Dezember 1899. 
Zur Ergänzung der mit dem 1. Januar 1900 in Kraft tretenden Vorschriften über 
die Anerkennung unehelicher Kinder wird unter Bezugnahme auf 8 44 der Verordnung 
zur Ausführung einiger mit dem Bürgerlichen Gesetzbuche zusammenhängender Reichs— 
gesetze vom 24. Juli 1899 (G.= u. V.-Bl. S. 217 flg.) und auf die §§ 14 bis 16 der 
Ausführungsvorschriften des Bundesraths zum Gesetze über die Beurkundung des Per- 
sonenstandes und die Eheschließung vom 25. März 1899 (R.-G.-Bl. S. 225 flg.) annoch 
Folgendes bestimmt: 
# 1. Erkennt jemand vor dem Gericht oder vor einem Notar seine Vaterschaft zu 
einem unehelichen Kinde an — § 167 Absatz 2 des Reichsgesetzes über die Angelegen- 
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit = und beantragt er hierbei die Beischreibung eines 
Vermerkes im Geburtsregister, so hat das Gericht oder der Notar das über die Erklärung 
und den Antrag aufgenommene Protokoll in Urschrift dem Standesbeamten, in dessen 
Geburtsregister der Geburtsfall eingetragen ist, zu übersenden. 
Der Standesbeamte hat die Anerkennung am Rande der über den Geburtsfall vor- 
genommenen Eintragung zu beurkunden. 
#6#2. Erkennt jemand nach seiner Eheschließung mit der Mutter eines unehelichen 
Kindes seine Vaterschaft vor dem Standesbeamten an, in dessen Register die Eheschließung 
eingetragen ist, so hat dieser die Anerkennung, sofern nicht eine besondere Urkunde errichtet 
wird (§ 3), am Rande der über die Eheschließung vorgenommenen Eintragung zu be- 
urkunden. 
Die Vorschriften in § 15 Absatz 2 der Ausführungsvorschriften des Bundesraths 
□ 
finden entsprechende Anwendung. 
83. Wird nach der Anzeige der Geburt eines unehelichen Kindes vor dem Standes- 
beamten, in dessen Register der Geburtsfall eingetragen ist, oder nach der Eheschließung 
der Eltern vor dem Standesbeamten, in dessen Register die Eheschließung eingetragen ist, 
über die Anerkennung der Vaterschaft eine besondere Urkunde errichtet, so ist eine Be- 
urkundung der Anerkennung am Rande der über den Geburtsfall oder die Eheschließung 
bestehenden Eintragung von Amtswegen nicht vorzunehmen.
	        
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