Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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11. 
Alle diese zu desinfizirenden Gegenstände sind beim Zusammenpacken und bevor sie 
nach den Desinfektionsanstalten oder -Apparaten geschafft werden, in gut schließenden 
Gefäßen und Beuteln zu verwahren oder in Tücher, welche mit einer Desinfektionsflüssig- 
keit angefeuchtet sind, einzuschlagen. 
Wer solche Wäsche 2c. vor der Desinfektion angefaßt hat, muß seine Hände in der 
im § 8 unter Nr. 2 angegebenen Weise desinfiziren. 
12. 
Zur Desinfektion von infizirten Schiffsräumlichkeiten, insbesondere des Logis der 
Mannschaft, der Kajüte, des Zwischendecks für Reisende nebst den in denselben befindlichen 
Lagerstellen, Geräthschaften und dergleichen ist Karbolsäurelösung (§ 7 a) anzuwenden. 
Die Decke, die Wände und der Fußboden der bezeichneten Räumlichkeiten sowie infizirte 
Lagerstellen, Geräthschaften und dergleichen sind zunächst mit Lappen, welche mit Karbol- 
säurelösung getränkt sind, gründlich abzuwaschen. Hierauf sind die Räumlichkeiten und 
Geräthschaften mit einer reichlichen Menge Wasser zu spülen und im Anschlusse daran 
die Räumlichkeiten einer möglichst gründlichen Lüftung zu unterwerfen. Der Kranken- 
raum, insbesondere die durch Ausleerungen verunreinigten Theile desselben, die von 
Kranken benutzten Geräthschaften und dergleichen sind bei der Desinfektion ganz besonders 
zu berücksichtigen. 
Räumlichkeiten, in welchen durch die Desinfektion mit Karbolsäure Beschädigungen 
verursacht oder durch den nach solcher Desinfektion noch längere Zeit haftenden Karbol- 
geruch erhebliche Unannehmlichkeiten entstehen würden, dürfen, sofern Kranke darin nicht 
untergebracht waren, in folgender Weise desinfizirt werden: 
1. Die nicht mit Oelfarbe gestrichenen Flächen der Wände und Fußböden werden 
mit der nach § 7 1 bereiteten Kalkmilch angetüncht; dieser Anstrich muß nach 3 Stunden 
wiederholt werden. 
Nach dem Trocknen des letzten Anstrichs kann Alles wieder feucht abgescheuert werden. 
2. Die mit Oelfarbe gestrichenen Flächen der Wände und Fußböden werden zwei- 
bis dreimal mit heißer Seifenlösung (§ 7b) abgewaschen und später frisch gestrichen. 
3. Wände und Fußböden, welche mit polirten Hölzern, Tapeten, Bildern oder 
Spiegeln bekleidet sind, werden mit frischem Brot in langen Zügen kräftig abgerieben. 
Die Brotkrumen und Brotreste sind zu verbrennen. 
8 13. 
Gegenstände von Leder, Holz- und Metalltheile von Möbeln sowie ähnliche Gegen— 
stände werden sorgfältig und wiederholt mit Lappen abgerieben, die mit Karbolsäure= oder
	        
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