Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Die Stimmen werden in nachfolgender Reihenfolge abgegeben: 
.von dem Berichterstatter, 
von den Vertretern der Versicherten, 
.von den Vertretern der Arbeitgeber, 
von den richterlichen Beamten, 
von den ständigen Mitgliedern, 
. von dem Vorsitzenden. 
Die Reihenfolge der Abstimmung der Mitglieder innerhalb der unter 2 bis 5 er- 
wähnten Klassen richtet sich nach dem Dienstalter dergestalt, daß das jüngste Mitglied 
zuerst stimmt. Bei gleichem Dienstalter hat das dem Lebensalter nach jüngere Mitglied 
zuerst zu stimmen. 
& 4. Für den mündlichen Vortrag in den Sitzungen wird ein Berichterstatter von 
dem Vorsitzenden ernannt. 
Die Entscheidungen (Beschlüsse und Urtheile) sind in der für die Zufertigung an die 
Betheiligten geeigneten Form von dem Berichterstatter zu entwerfen und in der Urschrift 
außer von diesem von dem Vorsitzenden zu zeichnen. 
Die Verfügungen und Entscheidungen ergehen unter der Bezeichnung: „Das Königlich 
Sächsische Landes-Versicherungsamt“ und werden in der Ausfertigung vom Vorsitzenden 
vollzogen. 
5 Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und Berathungen in den Sitzungen, 
er stellt die Fragen und sammelt die Stimmen. 
Meinungsverschiedenheiten über den Gegenstand, die Fassung und die Reihenfolge 
der Fragen oder über das Ergebniß der Abstimmung werden in Gemäßheit des § 3 
entschieden. 
m e * — 
II. Verfahren und Geschäftsgang in den Fällen des § 16 Absatz 1 des 
Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze. 
6#6. Die zuzuziehenden richterlichen Beamten und deren Stellvertreter werden für 
die Dauer der zur Zeit ihrer Ernennung von ihnen bekleideten Staatsämter vom Justiz- 
Ministerium ernannt. 
§ J. Die Einberufung zu den einzelnen Sitzungen des Landes-Versicherungsamts 
liegt dem Vorsitzenden ob und muß in der Regel mindestens acht Tage vor derselben 
erfolgen. 
é#d . Die Bestimmungen in den 8§8 41 flg. der Civilprozeßordnung über die Aus- 
schließung und Ablehnung der Richter finden auf die Mitglieder des Landes-Versicher- 
ungsamts entsprechende Anwendung. 
1900. 132
	        
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