Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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&14. Die mündliche Verhandlung erfolgt in öffentlicher Sitzung. Die Oeffentlich- 
keit kann durch einen öffentlich zu verkündigenden Beschluß ausgeschlossen werden, wenn 
das Landes-Versicherungsamt dies aus Gründen des öffentlichen Wohls oder der Sitt- 
lichkeit für angemessen erachtet. 
Die zur Verhandlung gelangenden Sachen werden der Regel nach in der durch den 
Vorsitzenden bestimmten, durch Aushang vor dem Sitzungszimmer bekannt zu machenden 
Reihenfolge erledigt. 
*15. Die mündliche Verhandlung beginnt mit der Darstellung des Sachverhält- 
nisses durch den Berichterstatter, demnächst sind die erschienenen Betheiligten zu hören. 
Der Vorsitzende hat jedem beisitzenden Mitgliede des Landes-Versicherungsamts auf 
Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. 
# 16. Die mündliche Verhandlung erfolgt unter Zuziehung eines vereidigten 
Protokollführers. Von demselben ist ein Protokoll aufzunehmen, welches den Gang der 
Verhandlung im allgemeinen angiebt. Anerkenntnisse, Verzichtleistungen, Vergleiche und 
solche Anträge und Erklärungen der Betheiligten, welche von den Schriftsätzen abweichen, 
sowie der Tenor des Urtheils sind in das Protokoll aufzunehmen. 
Dasselbe ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer, in Fällen der Urtheils- 
sprechung außerdem von dem Berichterstatter zu vollziehen. 
# 17. Die Vorschriften der §§ 176 bis 182, 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes 
über die Aufrechterhaltung der Ordnung finden entsprechende Anwendung. 
Die vom Landes-Versicherungsamte festgesetzten Strafen werden in derselben Weise 
beigetrieben wie Gemeindeabgaben und fließen in die Staatskasse. 
&18. Hinsichtlich der Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sachpverständiger ver- 
nehmen zu lassen und die Aussagen eidlich zu erhärten, finden die Bestimmungen der 
Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Insbesondere ist das Landes-Versicher- 
ungsamt befugt, gegen Zeugen und Sachverständige, welche sich nicht oder nicht rechtzeitig 
zu den Sitzungen einfinden oder ihre Aussage oder die Eidesleistung ohne Angabe eines 
Grundes oder noch dann verweigern, nachdem der angeführte Grund für unerheblich er- 
klärt ist, eine Geldstrafe bis zu dreihundert Mark festzusetzen. Kommt die Verhängung 
oder Vollstreckung von Zwangsmaßregeln in Frage, so ist um diese das Amtsgericht zu 
ersuchen, in dessen Bezirke die Zeugen oder Sachverständigen ihren Wohnsitz oder in Er- 
mangelung eines solchen ihren Aufenthalt haben. Auf Militärpersonen, die dem aktiven 
Heere oder der aktiven Marine angehören, finden die Vorschriften des § 380 Absatz 4, 
§ 390 Absatz 4, § 409 Absatz 3 der Civilprozeßordnung Anwendung. 
Erfolgt nachträglich eine genügende Entschuldigung für das Verhalten des Zeugen 
oder Sachverständigen, so sind die getroffenen Anordnungen wieder aufzuheben. 
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