Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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„Den  Bezirksschulinspektoren  wird  zur  Pflicht  gemacht,  auch  ohne  Inanspruchnahme
von  Seiten  der  Lehrer  darüber  zu  wachen,  daß  die  Schulgemeindevertretungen  das  zur
Durchführung  der  Gesetze  vom  17.  Juni  1898  und  vom  26.  Februar  1900  Erforderliche
beschließen  und  verfügen,  insbesondere  auch  die  danach  vom  1.  Januar  1900  ab  zu
gewährenden  höheren  Gehalte  und  Unterrichtshonorare  zahlen  beziehentlich  nachzahlen.“

In  den  nach  §  1  der  Verordnung  zur  Ausführung  der  Lehrerpensionsgesetze  vom
23.  September  1880  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  120  flg.)  zu  führenden  Verzeichnissen  ist  Jahr
und  Tag  der  Geburt  des  Stelleninhabers,  sowie  der  Zeitpunkt  seines  Eintritts  in  die
Ständigkeit  und  in  den  Genuß  der  gesetzlichen  Dienstalterszulagen  mit  anzugeben;  die
gleichen  Angaben  haben  die  nach  §§  4  und  7  der  angezogenen  Verordnung  vom  23.  September
  1880  zu  erstattenden  Anzeigen  mit  zu  enthalten.

Im  übrigen  bewendet  es  bei  den  Bestimmungen  der  Verordnungen  vom  23.  September
1880  und  vom  24.  Mai  1892.

#12.  Der  Schlußsatz  in  §  25  Absatz  1  der  Verordnung  zur  Ausführung  des
Gesetzes  vom  26.  April  1873,  das  Volksschulwesen  betreffend,  vom  25.  August  1874
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  155  flg.)  wird  aufgehoben  und  durch  folgende  Bestimmung  ersetzt:

„Diese  Vergütung  darf  nicht  unter  55.4  jährlich  für  eine  wöchentliche  Stunde  betragen.“


Dresden,  den  26.  März  1900.

Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

v.  Seydewitz.  Auerbach
uerbach.