Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Packete. 
Einschreib- 
sendungen. 
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nr Für unzureichend frankirte Sendungen wird dem Empfänger das Doppelte des Fehlbetrags 
angesetzt, nöthigen Falles unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts. 
8. 12. 
1 Den Packeten muß eine Postpacketadresse in der von der Postverwaltung vorgeschriebenen 
Form beigegeben sein. 
Zu einer Postpacketadresse dürfen höchstens drei Packete gehören; jedes Nachnahmepacket 
(5. 19) muß jedoch von einer besonderen Postpacketadresse begleitet sein. 
Ill Es ist nicht zulässig, Einschreibpackete (§. 13) oder Packete mit Werthangabe (§. 14) zu- 
sammen mit gewöhnlichen Packeten auf eine Postpacketadresse zu versenden. 
!IV Gehören mehrere Packete mit Werthangabe zu einer Postpacketadresse, so muß auf dieser 
der Werth eines jeden Packets besonders angegeben sein. 
V Die oberste Postbehörde kann die Befugniß, mehrere Packete mit einer Postpacketadresse 
zu versenden, vorübergehend aufheben. 
VI Formulare zu Postpacketadressen können durch alle Postanstalten bezogen werden. Für 
Formulare, die mit Freimarken beklebt sind, wird nur der Betrag der Freimarke erhoben. Un- 
beklebte Formulare werden zum Preise von 5 DPf. für je 10 Stück abgelassen. 
VII. Formulare) welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in Größe, Farbe und 
Stärke des Papiers sowie im Vordrucke mit den von der Post gelieferten Formularen übereinstimmen. 
VIn. Der an der Postpacketadresse befindliche Abschnitt kann vom Absender zu Mittheilungen 
benutzt werden. 
IX Die Postpacketadresse sowie die zur Frankirung des Packets verwendeten Postwerthzeichen 
gehen mit der Einlieferung in das Eigenthum der Postverwaltung über und müssen vom Empfänger 
oder im Falle der Unbestellbarkeit vom Absender an die Postanstalt zurückgegeben werden, gleichviel 
ob er das Packet annimmt oder nicht; den Abschnitt der Postpacketadresse kann er jedoch bei der 
Annahme des Packets abtrennen und behalten. 
X Wegen der Verpackung und des Verschlusses der Packete siehe §§. 15 und 16. 
S. 13. 
1 Briefsendungen und Packete können unter Einschreibung befördert werden. Bei Einschreib- 
sendungen ist weder eine Werthangabe (F. 14) noch die Beifügung von Zustellungsurkunden (F. 25) 
oder die Beförderung als dringende Packete (§. 24) zulässig. 
I. Einschreibsendungen müssen vom Absender mit der Bezeichnung Einschreibene versehen werden. 
Bei Packeten muß diese Bezeichnung auch auf der Postpacketadresse angegeben sein; die Wirkung der Ein- 
schreibung hinsichtlich der Gewährleistung erstreckt sich nur auf das Packet „nicht auch auf die Postpacket- 
adresse. Wegen der Verpackung und des Verschlusses der einzuschreibenden Packete siehe §§. 15 und 16. 
111 Ueber Einschreibsendungen wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt.
	        
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