Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Dringende 
Packete. 
Briefe mit 
Zustellungs- 
urkunde. 
— 126 — 
IV Bahnhofsbriefe müssen vom Absender frankirt werden. Die neben dem Porto zu entrichtende 
Gebühr für die tägliche Abholung je eines mit einem bestimmten Eisenbahnzuge beförderten Briefes 
von demselben Absender an einen Empfänger beträgt 12 Mark für den Kalendermonat oder, wenn 
die Beförderung für kürzere Fristen als einen Monat erfolgen soll, 4 Mark für die Woche oder 
den Theil einer Woche. Die Gebühr ist von dem Empfänger im voraus zu zahlen. 
V Die Aushändigung der Bahnhofsbriefe erfolgt nur gegen Vorzeigung des Ausweisschreibens. 
Meldet sich der Abholer nicht rechtzeitig, so werden die Briefe gegen die im §F. 22 VI unter B fest- 
gesetzte Gebühr durch Eilboten bestellt. 
8. 24. 
1 Zur Beförderung mit der Post geeignete Packete, deren beschleunigte Uebermittelung besonders 
erwünscht ist, können auf Verlangen der Absender als dringende Packete mit den sich darbietenden 
schnellsten Postgelegenheiten versendet werden. Das Verlangen der Einschreibung oder eine Werthangabe 
ist bei dringenden Packeten nicht zulässig. 
1 Die Sendungen müssen bei der Einlieferung zur Postanstalt äußerlich durch einen farbigen 
Jettel, der in fettem schwarzem Typendruck oder ausnahmsweise in großen handschriftlichen Jügen die 
Bezeichnung 'Dringende trägt, hervortretend kenntlich gemacht sein. Die zugehörigen Postpacket- 
adressen sind mit dem gleichen Vermerke zu versehen. 
#II Dringende Packete werden am Bestimmungsorte durch Eilboten abgetragen, wenn sie nicht 
mit dem Vermerke Postlagernde versehen sind. 
IV Für dringende Packete hat der Absender bei der Einlieferung im voraus zu entrichten: 
1) das tarifmäßige Packetporto 
2) eine besondere Gebühr von 1 Mark; 
3) u. U. (uul) die Eilbestellgebühr (§. 22). 
**v5, 
1 Auf Verlangen des Absenders kann die Zustellung eines Briefes an den Empfänger post- 
amtlich beurkundet und die aufgenommene Justellungsurkunde dem Absender übersendet werden. 
Hinsichtlich der Art der Justellung ist zu unterscheiden: 
a) die gewöhnliche Zustellung; 
b) die vereinfachte Justellung. 
Im Falle zu a wird dem Empfänger bei der Justellung eine beglaubigte Abschrift der 
Justellungsurkunde übergeben, im Falle zu b nur der Tag der Justellung auf dem Briefe vor seiner 
Aushändigung vermerkt. Wegen der Bestellung der Briefe mit Justellungsurkunde siehe F. 40. 
III Briefe mit Justellungsurkunde müssen verschlossen sein. Der Absender hat dem Briefe 
im Falle der gewöhnlichen Zustellung (la) zwei Formulare zur Justellungsurkunde auf weißem 
Papier (Urschrift und Abschrift), im Falle der vereinfachten Justellung (ub) ein Formular auf
	        
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