Rückschein.
Behandlung
ordnungs-
widrig
beschaffener
Sendungen.
Zeitungs-
vertrieb.
Ort der
Einlieferung.
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S. 26.
1 Münscht der Absender eines Packets ohne Werthangabe, einer Einschreibsendung oder einer
Sendung mit Werthangabe eine von dem Empfänger auszustellende Empfangsbescheinigung (Rückschein)
zu erhalten, so muß ein solches Verlangen durch die Bemerkung Rückschein in der Aufschrift, bei
Packeten auch auf der Postpacketadresse, ausgedrückt sein; auch muß der Absender sich namhaft
machen oder angeben) an wen sonst der Rückschein abzuliefern ist.
Sendungen gegen Rückschein müssen vom Absender frankirt werden. Für die Beschaffung
des Rückscheins ist eine besondere Gebühr von 20 Pf. vom Absender im voraus zu entrichten.
z1 Die Weigerung des Empfängers, den Rückschein zu vollziehen, gilt als Verweigerung der
Annahme der Sendung.
IV Der Absender kann gegen eine im voraus zu entrichtende Gebühr von 20 Pf. einen Rück-
schein über die unter 1 bezeichneten Sendungen auch später als bei der Einlieferung der Sendung
verlangen.
§. 27.
!1 Sendungen, welche nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß verpackt und verschlossen 2c.
sind, können dem Einlieferer zur Herstellung der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit zurückgegeben werden.
11. Verlangt jedoch der Einlieferer ungeachtet der erhobenen Ausstellungen die Beförderung der
Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffenheit, so muß die Beförderung geschehen, wenn aus den
Mängeln ein Nachtheil für andere Postsendungen oder eine Störung der Ordnung im Dienstbetriebe
nicht zu befürchten ist, der Einlieferer auch auf Ersatz und Entschädigung verzichtet und diese Verzicht-
leistung in der Aufschrift, bei Packeten auch auf der Postpacketadresse, durch die Worte Auf meine
Gefahre ausdrückt und unterschreibt. Wird über die Sendung eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt,
so hat die Postanstalt über die Verzichtleistung des Einlieferers in der Bescheinigung einen Vermerk
niederzuschreiben.
Inl Auch wenn die Annahme der Sendung nicht wegen mangelhafter Beschaffenheit beanstandet
worden ist, hat dennoch der Absender alle die Nachtheile zu vertreten, die aus einer vorschriftswidrigen
Verpackung, Verschließung und Aufschrift hervorgegangen sind. Ebenso hat der Absender den Schaden
zu ersetzen, welcher durch die Beförderung von Gegenständen entsteht, die von der Postbeförderung
ausgeschlossen oder zur Postbeförderung nur bedingt zugelassen sind (§§. 5 und 6).
S. 28.
Soll eine Zeitung der Postverwaltung zum Vertrieb übergeben werden,) so hat der Verleger
eine entsprechende schriftliche Erklärung nach Maßgabe der von der Postverwaltung vorgeschriebenen
Fassung bei der Postanstalt niederzulegen.
§. 29.
I Sofern der Umfang und die sonstige Beschaffenheit der Gegenstände nicht ein Anderes
bedingen, sind gewöhnliche Briefsendungen mittelst der Briefkasten zur Einlieferung zu bringen.