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Es ist auch gestattet, derartige Sendungen den Postbegleitern, Postillonen und Beförderern von
Botenposten, wenn diese sich unterwegs im Dienste befinden, sowie den Führern der zu Postzwecken
dienenden Privat-Personenfuhrwerke zu übergeben.
. Die Einlieferung sonstiger mit der Post zu befördernden Sendungen muß, mit der unter 111
gestatteten Ausnahme, bei den Postanstalten an der Annahmestelle geschehen. Die als Ergänzungsanlagen
in Landorten errichteten Posthülfstellen besitzen nicht die Eigenschaft von Postanstalten und sind in
der Annahme von Postsendungen beschränkt (Vun).
1n In den Orten,) in denen mit Pferden auszuführende Packetbestellfahrten bestehen, dürfen
den Packetbestellern gewöhnliche Packete zur Ablieferung an die Postanstalt übergeben werden. Es ist
auch gestattet, bei der Postanstalt die Abholung von Packeten aus der Wohnung schriftlich zu bestellen.
Für derartige Bestellschreiben oder Bestellkarten kommt eine Gebühr nicht zur Erhebung; sie können in
die Briefkasten gelegt oder den bestellenden Boten mitgegeben werden.
Den Landbriefträgern dürfen auf ihren Bestellgängen zur Ablieferung an die Postanstalt oder
zur Bestellung unterwegs die nachbezeichneten Sendungen übergeben werden:
gewöhnliche und einzuschreibende Briefsendungen,
Postanweisungen,
gewöhnliche und einzuschreibende Packete,
Nachnahmesendungen und
Sendungen mit Werthangabe, im Einzelnen bis zum Werthbetrage von 800 Mark.
Zur Mitnahme von Packeten sind die Landbriefträger zu Fuß nur insoweit verpflichtet, als die
Packete geschützt untergebracht werden können und Unzuträglichkeiten für die Beförderung oder Be-
stellung der sonstigen Sendungen nicht zu besorgen sind.
Von den Landbriefträgern werden auf ihren Bestellgängen auch Bestellungen auf Zeitungen
angenommen.
IV Jeder Landbriefträger führt auf seinem Bestellgang ein Annahmebuch mit sich, in welches er die
von ihm angenommenen Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe, Postanweisungen, gewöhnlichen
Packete und Nachnahmesendungen, die zur Frankirung dieser Sendungen baar entrichteten Beträge
sowie die angenommenen Bestellungen auf Zeitungen nebst den ihm hierfür übergebenen Geldbeträgen
einzutragen hat. Ein Annahmebuch führt auch jeder zur Annahme gewöhnlicher Packete ermächtigte
Packetbesteller mit sich. Der Einlieferer oder Auftraggeber ist berechtigt, sich das Annahmebuch vor-
zeigen zu lassen, um sich von den Eintragungen zu überzeugen, auch kann er die Eintragungen selbst
bewirken.
V Die Einlieferungsbescheinigungen, soweit solche über die vom Packetbesteller oder Landbrief-
träger angenommenen Sendungen zu ertheilen sind, sowie die Ouittungen über die vom Landbriefträger
angenommenen Zeitungsgelder werden erst durch die Postanstalt ausgestellt und dem Einlieferer 2c.)
wenn möglich beim nächsten Bestellgang, überbracht.
VI Für die von den Landbriefträgern auf ihren Bestellgängen eingesammelten portopflichtigen
Einschreibbriefsendungen, Packete bis 2½ Kilogramm einschließlich, Postanweisungen und Briefe mit