Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Aushändigung 
von Post- 
sendungen an 
den Empfänger 
an Unterwegs- 
orten. 
Herstellung 
des Verschlusses 
und Eröffnung 
der Sendungen 
durch 
Postbeamte. 
— 132 — 
im Die Rückgabe geschieht an denjenigen) welcher ein von derselben Hand, von der die Auf- 
schrift der Sendung geschrieben ist, ausgefertigtes Doppel des Briefumschlags, der Postanweisung oder 
der Postpacketadresse abgiebt und die Einlieferungsbescheinigung, sofern eine solche ertheilt ist, vorlegt. 
IV Eine bereits abgegangene Sendung kann durch Vermittelung der Aufgabe-Postanstalt zurück- 
gefordert werden. Derjenige, welcher sic zurückfordert, muß sich als Absender ausweisen (u) und die 
Sendung der Aufgabe -Postanstalt schriftlich so genau bezeichnen, daß sie unzweifelhaft als die ver- 
langte zu erkennen ist. 
v. In gleicher Weise ist die Aenderung der Aufschrift von Postsendungen zu beantragen. 
Eine einfache Berichtigung der Aufschrift lohne Aenderung des Namens oder der Eigenschaft 
des Empfängers) kann jedoch vom Absender bei gewöhnlichen Briefsendungen auch unmittelbar bei 
der Bestimmungs-Postanstalt beantragt werden, also ohne Erfüllung der für die Aenderung der Auf- 
schrift vorgeschriebenen Formen. 
VI Die Rückforderung oder das Verlangen der Aufschriftänderung wird entweder brieflich oder 
telegraphisch von der Aufgabe-Postanstalt der Postanstalt, welche die Sendung zurücksenden oder die 
Aufschrift ändern soll, übermittelt. Der Absender hat dafür zu entrichten: 
1) wenn die Uebermittelung brieflich erfolgt, das Porto für einen einfachen Einschreibbrief 
2) wenn die Uebermittelung auf telegraphischem Wege geschieht, die Gebühren für die Be- 
förderung des Telegramms. 
VII. Ist die Sendung noch nicht abgegangen,) so wird auf Verlangen von der Postanstalt das 
Franko bei Rückgabe des Briefumschlags 2c. erstattet. 
VIII Ist die Sendung bereits abgegangen, so wird das Porto für den Rückweg wie bei einer 
gewöhnlichen Rücksendung (F. 45 ym) erhoben. Wird die Sendung zurückgeleitet, bevor sie den 
Bestimmungsort erreicht hat, so ist das Porto für den Hinweg und für den Rückweg nach der 
wirklich zurückgelegten Entfernung unter Abrechnung des etwa gezahlten Frankos zu entrichten. 
S. 34. 
I Auch an einem Unterwegsorte kann die Aushändigung einer Sendung an einen sich gehörig 
ausweisenden Empfänger stattfinden, sofern keine dem Beamten bekannte Bedenken entgegenstehen und 
keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird. 
II Das Porto wird nach der wirklich stattgehabten Beförderung berechnet. Eine Erstattung 
von Porto für frankirte Sendungen findet nicht statt. 
S. 35. 
1 Hat der Verschluß einer Sendung sich gelöst, so wird er postamtlich wiederhergestellt. 
. Ist durch die Beschädigung ꝛc. bei einem Briefe mit Werthangabe oder einem Packete die 
Herausnahme des Inhalts möglich geworden, so wird vor Herstellung des Verschlusses die Sendung 
geöffnet und der Inhalt festgestellt. Die Postbeamten müssen sich jeder über den Zweck der Eröffnung 
hinausgehenden Einsicht der Sendung enthalten.
	        
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