Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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v Ist der Absender auch mit Hülfe der Ober-Postdirection nicht zu ermitteln, so werden 
gewöhnliche Briefsendungen und die zum Verkaufe nicht geeigneten werthlosen Gegenstände nach Verlauf 
von drei Monaten, vom Tage ihres Einganges bei der Ober= Postdirection gerechnet, vernichtet. 
Dagegen ist 
1) bei Einschreibsendungen, bei Briefen mit Werthangabe oder bei Briefen, in denen sich 
bei der Eröffnung Gegenstände von Werth vorgefunden haben) ohne daß dieser angegeben 
worden war, sowie bei Postanweisungen, 
2) bei Packeten mit oder ohne Werthangabe 
der Absender öffentlich aufzufordern, innerhalb vier Wochen die unbestellbaren Gegenstände in Empfang 
zu nehmen. Die zu erlassende öffentliche Aufforderung, die eine genaue Bezeichnung der Gegen- 
stände unter Angabe des Aufgabe= und Bestimmungsorts, der Person des Empfängers und des Tages 
der Einlieferung enthalten muß, wird durch Aushang im Schaltervorraume der Aufgabe-Postanstalt 
und durch einmalige Einrückung in ein dazu geeignetes amtliches Blatt bekannt gemacht. 
VI Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders. Sachen, die dem Verderb 
ausgesetzt sind, können sofort verkauft werden. 
vVll Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so werden die Sendungen oder Geld- 
beträge zum Besten der Post-Unterstützungskasse verkauft oder verwendet, Briefe und zur Veräußerung 2c. 
nicht geeignete sonstige Gegenstände aber vernichtet. 
S. 47. 
1 Die Gebühr für den Erlaß eines Laufschreibens wegen einer zur Post gelieferten Sendung 
beträgt 20 P. 
I. Für Laufschreiben wegen gewöhnlicher Briefsendungen soll diese Gebühr erst nachträglich und 
nur in denjenigen Fällen erhoben werden, in welchen die richtige Aushändigung der Sendung an den 
Empfänger festgestellt wird. 
.1 Für Laufschreiben wegen anderer Sendungen ist die Gebühr im voraus zu entrichten; die 
Erstattung erfolgt, wenn sich ergiebt, daß die Nachfrage durch Verschulden der Post herbeigeführt 
worden ist. 
IV Für Laufschreiben, die portofreie Sendungen betreffen, wird eine Gebühr nicht erhoben. 
S. 48. 
Wenn bei verspäteter Bestellung einer Jeitung der Bezieher die Nachlieferung der für die 
Bezugszeit bereits erschienenen Nummern wünscht, so ist für das an die Zeitungsverlags- Postanstalt 
wegen der Nachlieferung abzulassende besondere Bestellschreiben das Porto von 10 Pf. zu entrichten. 
Das gleiche Porto wird erhoben, wenn Bezieher von Jeitungen die nochmalige Lieferung einzelner 
ihnen fehlender Nummern der Zeitung verlangen. 
Laufschreiben 
wegen 
Postsendungen. 
Nachlieferung 
von Zeitungen.
	        
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