Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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frankirten  Packeten  aus  dem  Inlande  kann  der  Empfänger  die  Auslieferung  ohne  Portozahlung  verlangen,
  wenn  er  den  Absender  namhaft  macht  und  bei  Briefsendungen  den  Briefumschlag  zurückgiebt.
Der  fehlende  Betrag  wird  alsdann  vom  Absender  eingezogen.

IV  Wird  die  Annahme  einer  Sendung  vom  Empfänger  verweigert  oder  kann  der  Empfänger
nicht  ermittelt  werden,  so  ist  der  Absender,  selbst  wenn  er  die  Sendung  nicht  zurücknehmen  will,
verbunden,  das  Porto  und  die  Gebühren  zu  zahlen.

V  Für  Sendungen,  die  erweislich  auf  der  Post  verloren  gegangen  sind,  wird  kein  Porto
gezahlt  und  das  etwa  gezahlte  erstattet.  Dasselbe  gilt  von  solchen  Sendungen,  deren  Annahme  wegen
vorgekommener  Beschädigung  vom  Empfänger  verweigert  wird)  sofern  die  Beschädigung  von  der  Postverwaltung
  zu  vertreten  ist.

VI  Hat  der  Empfänger  die  Sendung  angenommen)  so  ist  er,  sofern  im  Vorstehenden  nicht
ein  Anderes  bestimmt  ist,  zur  Entrichtung  des  Portos  und  der  Gebühren  verpflichtet  und  kann  sich
davon  durch  spätere  Rückgabe  der  Sendung  nicht  befreien.  Nachforderungen  an  Porto  für  Sendungen,
die  nach  ihrer  Aushändigung  an  den  Empfänger  als  unzureichend  frankirt  erkannt  werden,  hat  jedoch
der  Absender  zu  berichtigen,  wenn  der  Empfänger  die  Jahlung  ablehnt.

Die  Reichs=  und  Staatsbehörden  sind  befugt,  auch  nach  erfolgter  Annahme  und  Eröffnung
portopflichtiger  Sendungen  zum  Jwecke  der  nachträglichen  Einziehung  des  Portos  vom  Absender  die
Briefumschläge  an  die  Postanstalt  zurückzugeben  oder,  falls  es  sich  um  Packete  handelt,  sich  schriftlich
an  die  Postanstalt  zu  wenden.

VII.  Für  das  Stunden  von  Portobeträgen  ist  monatlich  eine  Stundungsgebühr  zu  entrichten.
Diese  beträgt  5  Pf.  für  jede  Mark  oder  den  überschießenden  Theil  einer  Mark,  mindestens  aber  50  Pf.
Wenn  in  einem  Monate  Porto  nicht  zu  stunden  gewesen  ist,  so  wird  eine  Gebühr  nicht  erhoben.
Eine  Verpflichtung  der  Postanstalten  zur  Stundung  besteht  nicht.

vII  Wenn  auf  Antrag  des  Betheiligten  zur  Zustellung  der  für  ihn  eingehenden  oder  zur  Einlieferung
  der  von  ihm  abzusendenden  gewöhnlichen  Briefsendungen  und  JZeitungen  mit  den  Posten
verschlossene  Taschen  befördert  werden,  ist  für  diese  Vermittelung  eine  Gebühr  von  50  Pf.  monatlich
zu  erheben.

Abschnitt  II.
Hersonenbeförderung  mit  den  Dosten.

.  51.

1  Die  Meldung  zur  Reise  mit  den  ordentlichen  Posten  kann  stattfinden:
a)  bei  den  Postanstalten  oder
b)  bei  den  unterwegs  belegenen  Haltestellen,  welche  von  den  Ober-Postdirectionen  öffentlich
bekannt  gemacht  werden.
#.  Bei  den  Postanstalten  kann  die  Meldung  frühestens  am  Werktage  vor  der  Abreise  und
spätestens  bei  Schluß  der  Post  für  die  Personenbeförderung  geschehen.
1900.  20

Meldung  zur
Reise.

a)  Bei  den
Postanstalten.