Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Hatte der Sachverständige vor der Begutachtung und zur Vorbereitung derselben 
besondere Erörterungen, umfängliche Aktenstudien 2c. vorzunehmen, so kann hierfür noch 
eine der Mühewaltung entsprechende Gebühr angesetzt werden. 
Außerdem sind für Fortkommen und Tagegelder die unter A 2 bestimmten Ansätze 
passirlich. 
54. Für die erforderte Anwesenheit bei gerichtlichen oder sonstigen Befragungen, 
Vernehmungen und Verhandlungen, einschließlich des mündlichen Gutachtens 
3 bis 30.4. 
Erstreckt sich eine Verhandlung über mehrere Tage, so ist ein der Zahl der Tage 
entsprechend erhöhter Ansatz zulässig. 
ßD. Verrichtungen von Hebammen. 
55. Für die Untersuchung von Frauenspersonen oder Neugeborenen, einschließlich 
der mündlichen Befundanzeige 
2 bis 6.. 
Für die schriftliche Anzeige des Befundes 
1 bis 3.. 
56. Für die mündliche oder schriftliche Anzeige bei Behörden über Zustände von 
Frauen und Kindern und über den Verlauf von Entbindungen 
1 bis 2.7. 
57. Bei Verrichtungen, welche über 2 km vom Wohnorte der Hebamme entfernt 
vorgenommen werden, können außer der Berechnung des Verlags für das Fortkommen 
noch angesetzt werden 
a) als Versäumnißvergütung für einen halben Tag der Abwesenheit vom Wohnorte 
3 A, 
einen ganzen Tag der Abwesenheit 
6 A. 
b) Tagegelder für Zehrung 
für einen Tag ohne Nachtquartier 
2 ½ AMA, 
für einen solchen mit Nachtquartier 
5 A. 
 
	        
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