Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Straf— 
verfahren. 
Stell— 
vertretung. 
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Die zu Mitgliedern der Disziplinarkammern und des Disziplinarhofs berufenen 
Notare, ihre Stellvertreter und das aus den Senatspräsidenten oder Räthen des Ober— 
landesgerichts zu entnehmende Mitglied des Disziplinarhofs werden für je drei Geschäfts— 
jahre von dem Könige ernannt. Notare, die Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder 
der Disziplinarkammer sind, können nicht gleichzeitig Mitglieder oder stellvertretende Mit- 
glieder des Disziplinarhofs sein. 
§ 85. Auf das Disziplinarverfahren finden die Vorschriften der §§ 20 bis 23 
und, wenn die Entfernung des Notars aus dem Amte in Frage kommt, die Vorschriften 
der §§ 27 bis 45 des Gesetzes, das Dienstverhältniß der Richter betreffend, vom 20. März 
1880 (G.= u. V.-Bl. S. 31 flg.) entsprechende Anwendung. 
Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens auf Grund des § 81 Nr. 2 ist so lange 
zu beanstanden oder das eingeleitete Verfahren so lange auszusetzen, als wegen derselben 
Thatsachen wider den Notar in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt ein ehrengerichtliches 
Verfahren anhängig ist. 
Wird im ehrengerichtlichen Verfahren die Anschuldigung rechtskräftig für unbegründet 
erklärt, so findet ein Verfahren nach §8 81 flg. nicht weiter statt. Ist im ehrengericht- 
lichen Verfahren auf Warnung, Verweis oder Geldstrafe erkannt, so wird das Verfahren 
nach §§ 81 flg. nur dann eingeleitet oder fortgestellt, wenn wegen derselben Thatsachen 
die Entfernung des Notars aus dem Amte in Frage kommt; auf die im § 82 Nr. 1 
bis 3 bezeichneten Strafen kann in dem Verfahren nicht erkannt werden. 
III. Verhinderung des Notars und Beendigung seines Amtes. 
686. Der Notar kann für die Zeit, während deren er an der Ausübung des 
Amtes verhindert ist, seine Akten und Register einem anderen Notar im Bezirke desselben 
oder eines benachbarten Amtsgerichts oder dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er seinen 
Amtssitz hat, in Verwahrung geben. 
Der Notar oder das Amtsgericht, dem die Akten in Verwahrung gegeben sind, hat 
an Stelle des Verhinderten Ausfertigungen und Abschriften zu ertheilen, sowie Einsicht 
der Akten zu gestatten. 
Hat ein Notar für die Dauer seiner Verhinderung eine Verwahrung seiner Akten 
nach Absatz 1 nicht veranlaßt und wird die Vornahme eines der im Absatz 2 bezeichneten 
Geschäfte beantragt, so kann das Amtsgericht, in dessen Bezirke der Notar seinen Amtssitz 
hat, die Akten in Verwahrung nehmen und das beantragte Geschäft erledigen. 
Der stellvertretende Notar ertheilt die Ausfertigungen mit seiner Unterschrist und 
unter seinem Siegel oder Stempel. Für die gerichtlichen Ausfertigungen gelten die Vor- 
schriften des § 182 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
	        
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