Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Stoffe herzustellen. Soweit sie aus Eisen bestehen, kann gefordert werden, daß sie auch 
gegen die Einwirkung der Hitze bei Schadenfeuer sicher durch volle Ummantelung ge- 
schützt sind. 
Die Ummantelungen sollen widerstandsfähig genug sein, um im Brandfalle den 
Spritzenstrahl sicher auszuhalten. 
Größere Vorräthe leicht brennbarer Stoffe sind in geschlossen gebauten Häuservierteln 
nur in Gebäuden zulässig, in denen sich keine menschlichen Wohnungen befinden und die 
von allen umgebenden Gebäuden durch Brandmauern abgetrennt sind. 
Unter Umständen kann auch vollkommen unverbrennliche Bauart solcher Gebäude 
verlangt, sowie durch Ortsgesetz die Errichtung von Scheunen, Niederlagen mit brenn- 
baren Stoffen und dergleichen für bestimmte Ortstheile ganz ausgeschlossen werden. 
*113. Zum Ausfüllen der Zwischenböden (Fehlböden) darf nur eine vollständig 
trockene, mit faulenden oder fäulnißfähigen, wie überhaupt organischen Stoffen nicht ver- 
mischte Masse verwendet werden. Unzulässig ist insbesondere die Verwendung von Bau- 
schutt, Asche, mit Ausnahme von reiner Koksasche, Kehricht, Garten= oder Felderde und 
dergleichen als Füllmasse. 
114. Kein Punkt eines zu menschlichen Wohn= oder Aufenthaltsverhältnissen 
dienenden Gebäuderaumes, dessen Fußboden mehr als 1,5 m über die angrenzende 
Straßen= oder Hofgrundfläche erhöht ist, darf, horizontal gemessen, weiter als 30 m von 
einer Treppe entfernt sein. Die hiernach erforderlichen Treppen müssen unmittelbaren 
Ausgang nach der Straße oder dem Hofe haben, leicht zu ersteigen sein, aus unver- 
brennlichen Stufen bestehen oder, falls aus Holz hergestellt, an der Unterseite mit Kalk- 
putz oder anderer unverbrennlicher Verkleidung versehen sein. Die Treppenhaus- 
Umfassungen sind aus unverbrennlichem Stoffe, wenn aus Ziegeln, mindestens 1 Stein 
stark, herzustellen. Treppenhäuser ohne nach dem Freien gehende Fenster (durch Ober- 
licht erhellt) sind mit Einrichtung gegen das Verqualmen zu versehen. 
Nach Treppenhäusern, in denen sich nicht unverbrennliche Treppen befinden, sollen 
nur die nothwendigen Zugangsthüren ausmünden. 
Treppen, die nur bis zum ersten Obergeschosse führen, dürfen als Freitreppen her- 
gestellt oder in große Vorräume (Dielen) eingebaut werden. 
Die Breite der Treppe in Gebäuden mit nur einem Obergeschosse, ohne Wohnungen 
im Dache, hat mindestens 1 m zu betragen; für jedes vorhandene weitere Geschoß ist 
dieses Mindestmaß der nutzbaren Treppenbreite für die ganze Anlage um je 10 cm zu 
vergrößern. Für Treppen, die nach gänzlich unbewohnten Dachgeschossen oder nach dem 
Keller führen, genügt 0,75 m nutzbare Breite. Gebäude mit mehr als vier Wohnungen
	        
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