Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Artikel  1.
Der  Bedarf  zur  Vervollständigung  der  Staatseisenbahnen  wird

1)  zur  Bestreitung  des  Mehraufwandes  für  den  Bau  und  begichungsweise  das  Fahrmaterial
  der  Bahnen:

a)  Regensburg—Ingolstadt—  Donauwörth  auf  .  .2«950,000fl.
b)  Ebenhausen—Grenze—Meiningen  auf  .  .  .1«250,000fl.
c)Linbau—bayek1schösterreichischeGrenze  einschließlich  Herstellung
der  Doppelbahn  nach  Oberreitnau  auf  .  510,000fl.
dann  speciell  für  das  Fahrmaterial  der  Behnen:
4)  München—  Memmingen  auf  .  .  .  771,000  fl.
o)  Augsburg  —  Ingolstadt  auf  .  .  .  .  485,400  fl.
f)  Nürnberg—Crailsheim  auf  .  .  .  .  .  710,800fl.
g)Rofenhetm-—Muhldorfauf  .  .  431,200  sl.
2)  für  den  Ausbau  des  Staatsbahnhofes  in  München  aus  .  750,000  fl.

3)  für  die  Erbauung  einer  neuen  Locomotivremise  im  Bahnhofe  Hathausen
  und  für  die  Erwerbung  weiteren  Areals  dortselbst  auf  .  290,000  fl.

4)  für  die  Erweiterung  der  Station  Holzkirchen  auf  .  140,000  fl.
5)  für  die  Verlegung  der  Strecke  der  Ludwigs-Süd-Nordbahn  T
der  Fürther  Kreuzung  und  Steinach  auf  .  955,000  fl.

zusammen  auf  den  Merinalsetra  von  9/243,400  fl.
(neun  Millionen  zweihundert  vierzig  dreitausend  vierhundert  Gulden.)
festgestellt.
Artikel  2.

Artikel  3  Ziffer  11  des  Gesetzes  vom  29.  April  1869  —  die  Ausdehnung  und  Vervollständigung
  der  bayerischen  Staatsbahnen,  dann  Erbauung  von  Vieinalbahnen  betreffend  —
wird  in  der  Art  abgeändert,  daß  statt  der  Eisenbahn  von  Wassertrüdingen  nach  Dinkelsbübl
eine  Eisenbahn  von  Nördlingen  nach  Dinkelsbühl  zu  führen  ist,  und  wird  der  früher  gewährte
Credit  von  1°930,000  fl.  um  den  Betrag  von  734,000  fl.  erhöht.

Artikel  3.
Der  Staatsminister  der  Finanzen  ist  ermächtigt,  zur  Deckung  des  in  den  Artikeln  1