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in einem Geschosse müssen mindestens zwei Treppen erhalten. Bei Eckgebäuden sind Aus-
nahmen zulässig.
Wendeltreppen haben eine entsprechend größere Breite zu erhalten.
* 115. Wohn= und Arbeitsräume, wie überhaupt alle Räume, welche zum längeren
Aufenthalte von Menschen dienen, sollen eine lichte Höhe von mindestens 2,85 m, in
ländlichen Verhältnissen von mindestens 2,25 m haben.
Die Höhe gewölbter Räume wird bis zum Scheitel der Gewölbleibung gemessen.
Durch Ortsgesetz können Mindestanforderungen an die Raum= und sonstigen Verhältnisse
für Wohn= und insbesondere Miethräume festgestellt werden.
*116. Ueber die Anlage von Dachwohnungen sind durch Ausführungsverordnung
oder Ortsgesetz Bestimmungen zu treffen. Kellerwohnungen sind nur in den Orten, in
welchen solche bereits bestehen, und nur insoweit zulässig, als sie den durch Ortsgesetz
festzustellenden Voraussetzungen und gesundheitlichen Anforderungen entsprechen.
117. Die zum dauernden Aufenthalte für Menschen bestimmten Räume müssen
mit genügend großen, zweckmäßig gelegenen und zum Oeffnen eingerichteten Fenstern
versehen sein. Die Fenster müssen unmittelbar ins Freie führen, soweit nicht einzelne
Räume nach § 103 Absatz 3 an einen Lichthof gelegt werden dürfen. Durch Ortsgesetz
können Vorschriften über die Größe der Fenster getroffen werden.
118. In oder bei Miethhäusern, die mindestens drei Familienwohnungen ent-
halten, ist ein besonderer Waschraum mit Kessel und Feuerungsanlage einzurichten. Im
Keller gelegene Wasch= und Wurstküchen haben ihren Zugang direkt von außen und mit
den anderen Kellerräumen keine Verbindung zu erhalten. Die Einrichtung von Wasch-
küchen im Dachboden ist zulässig, wenn sie durchgehends unverbrennliche Wände und Decke
erhalten. In allen Küchen ist für wirksame Dunstableitung Vorkehrung zu treffen. Die
Fußböden der Wasch= und Wurstküchen sind wasserdicht und mit Ablauf nach der Schleuse
herzustellen.
119. Keine Einfeuerung darf unmittelbar vom Freien, sondern sie muß stets von
einem geschlossenen Raume aus erfolgen. Je nach Beschaffenheit und Lage der
Feuerung können Ausnahmen gestattet werden.
120. Die Schornsteine sind massiv zu gründen und möglichst lothrecht mit Ver-
meidung jeder Aufsattelung, Fassung und Anlehnung an Holzwerk von gebrannten
Ziegeln aufzuführen.
Nicht zu umgehende Schleifungen derselben sind nur auf gegründetem Mauerwerke,
darauf ruhenden Eisenkonstruktionen, Bögen, oder durch Gegeneinanderwölben zu be-
wirken.