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gleichzeitiger Absperrung aller übrigen Luftzugänge von Stuben= oder sonstigen Feuer-
ungen jeden entstehenden Essenbrand schnell und sicher zu dämpfen.
Schieber, zu gleichem Zwecke im Dachraume angebracht, dürfen den Schornstein nicht
vollständig verschließen, sondern müssen jederzeit ungefähr / des lichten Querschnittes
offen lassen.
Die Schieberöffnungen müssen stets feuersicher verwahrt werden.
In denjenigen Gebäuden, in welchen sich Futterräume befinden und der Einbau einer
Feuerungsanlage ausnahmsweise gestattet worden ist, dürfen die Schornsteine nicht un-
mittelbar durch diese, sondern entweder nur durch Räume gehen, welche Vorräthe von
dürren Futterstoffen nicht enthalten, oder die Schornsteine müssen innerhalb der Futter-
räume an ihren freistehenden Seiten mit Ziegelfach= oder Lehmstakwänden in wenigstens
70 cm Abstande umschlossen sein.
Ein solcher Absonderungsraum ist mit verschließbarer Zugangsthüre zu versehen und,
wo irgend möglich, durch Einlegung einer starken Glasscheibe in die Dachfläche zu er-
leuchten.
& 121. Die gewöhnlichen besteigbaren Schornsteine haben eine Lichtweite von
mindestens 45 cm an den Seiten zu erhalten und die rohe Mauerstärke ihrer Um-
fassungen einschließlich des Kopfes muß mindestens 12 cm betragen.
Die Köpfe der Schornsteine von geringerer Wandstärke anzufertigen, ist nur insoweit
gestattet, als dieselben außerhalb des Daches stehen und aus dem Ganzen entweder von
Stein, gebranntem Thone oder anderem feuerfesten Stoffe hergestellt werden.
Außer den Raucheinmündungen und der am Fuße erforderlichen Einsteigthüre dürfen
in einem besteigbaren Schornsteine weitere Oeffnungen in dessen Wänden nicht angebracht
werden.
Kleine Oeffnungen zum Zwecke der Lüftung sind nur innerhalb der Stockwerke in
Räumen, in welchen sich keine Vorräthe leicht brennbarer Stoffe befinden und unter An-
bringung gehöriger Sicherungseinrichtungen gegen das Funkenfliegen gestattet.
Wird durch die Einsteigthüre ein ausreichend dichter Verschluß bewirkt, so ist dadurch
die Anbringung einer besonderen Klappe oder eines absperrenden Schiebers (8 120)
entbehrlich.
Die Schornsteine zu stärkeren, als den gewöhnlichen wirthschaftlichen, sowie zu
starken gewerblichen Feuerungen, wie Bäckereien, Brauereien, Brennereien, Töpfereien
und dergleichen, müssen je nach dem Feuerbetriebe eine größere lichte Weite und be-
ziehentlich Wandstärke, als vorstehend angegeben, erhalten.
Die Höhe derartiger Schornsteine, deren größere Wandstärke und die Entfernung
vom Holzwerke ist in jedem einzelnen Falle nach Maßgabe des Zweckes und der örtlichen
Verhältnisse vorzuschreiben.
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