Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Nr. S. Bekanntmachung, 
betreffend die Grundsätze für Besetzung der Subaltern- und Unterbeamten— 
stellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern 
vom 7./21. März 1882 (Centralblatt für das Deutsche Reich S. 123 und 
Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen S. 117): 
vom 19. Dezember 1899. 
D.- zu vorbezeichneten Anstellungsgrundsätzen ergangenen kriegsministeriellen Bestimm- 
ungen wegen Kommandirung beziehentlich Beurlaubung der im aktiven Militärdienste 
befindlichen Militäranwärter im Interesse ihrer Civilversorgung werden nachstehend zur 
Kenntniß der Anstellungsbehörden gebracht. 
Diese zu Erlangung von Stellen bei den Reichs= und Staatsbehörden gültigen 
Bestimmungen haben sinngemäße Anwendung auch zu Erlangung von Stellen bei den 
Kommunalbehörden zu finden. 
(Zu vergl. Grundsätze im Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1899 S. 483.) 
Dresden, den 19. Dezember 1899. 
Kriegs-Ministerium. 
v. d. Planitz. 
Schreiter. 
1900. 2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.