Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

—  185  —

Chlorkohlenoxyd,  Fett-  und  Mischgas  sind  statt  der  Ventile  eingeschraubte  Stopfen
zulässig;  diese  müssen  so  dicht  schließen,  daß  sich  der  Inhalt  des  Gefäßes  nicht  durch  Geruch
bemerkbar  macht.

(2)  Auf  den  Gefäßen  müssen  in  dauerhafter  und  leicht  sichtbarer  Weise  vermerkt  sein:

a)  bei  den  verdichteten  Gasen:
α)  die  Höhe  des  zulässigen  Druckes,
β)  der  Tag  der  letzten  Prüfung  und  der  Stempel  des  Sachverständigen,  der
die  Prüfung  vorgenommen  hat;
b)  bei  den  verflüssigten  Gasen:
α)  das  Gewicht  des  leeren  Behälters  einschließlich  der  Ausrüstungsteile  (Ventil,
Schutzkappe,  Stopfen  und  dergleichen),
8)  das  zulässige  Höchstgewicht  der  Füllung,
γ)  der  Tag  der  letzten  Prüfung  und  der  Stempel  des  Sachverständigen,  der
die  Prüfung  vorgenommen  hat.

E.
Füllung  der  Gefäße.
(1)  Der  zulässige  höchste  Füllungsdruck  der  Gefäße  für  verdichtete  Gase  beträgt
bei  17,5°:

für  gasförmige  Kohlensäure  und  Grubengas  ...    20
〃  in  Azeton  gelöstes  und  in  porösen  Massen  aufgesaugtes  Azetylen ... 15   Atmosphären
〃  Fettgas,  Mischgas  und  Wassergss ...  10  Überdruck.

〃  Sauerstoff,  Wasserstoff,  Leuchtgas,  Stickstoff  und  Preßluft  200

(2)  Die  zulässige  höchste  Füllung  der  Gefäße  für  verflüssigte  Gase  der  Ziffern  5
und  6  beträgt:

für  Kohlensäure  1  kg  Flüssigkeit  für  je  1,34  Liter

〃  Stickoxydul  1 〃  〃  〃  〃  1,34  〃

〃  Ammonniak  1  〃  〃  〃  〃  1,86  〃

〃  Chlor  1   〃  〃  〃 〃  0,8  〃  Fassungsraum
〃  schweflige  Säure  1 〃  〃  〃  〃  0,8  〃  des  Gefäßes.
〃  Chlorkohlenoryd  1 〃  〃  〃  〃   0,8  〃

 〃   Chlormethyl  1  〃  〃  〃   〃  1,25   〃

〃  Chloräthyl  1 〃  〃  〃  〃  1,25  〃

F.

Sonstige  Vorschriften.
(1)  Werden  Gefäße  mit  Gasen  der  Ziffer  5  (ausgenommen  Chlor)  und  der
Ziffer  6  in  Kisten  verpackt,  so  ist  das  Beipacken  anderer  Gegenstände  gestattet.
(2)  Nicht  in  Kisten  verpackte  Gefäße  mit  verdichteten  Gasen  und  mit  verflüssigten
Gasen  der  Ziffern  5  und  6  müssen  mit  Vorrichtungen  versehen  sein,  die  ein  Rollen  ver-