Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Wohnort oder die eingetragene Firma nebst Niederlassungsort der Bauherren, Bauleiter 
und Bauausführenden in deutlich lesbarer und unverwischbarer Schrift enthalten muß. 
8 140. Auch insoweit 88 120a flg. der Gewerbeordnung nicht anwendbar sind, 
müssen die beim Bau verwendeten Gerüste, Werkzeuge, Maschinen und Geräthschaften so 
eingerichtet und unterhalten und muß der Betrieb selbst so geregelt werden, daß die 
Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die Natur 
des Baubetriebes gestattet. 
Die Baupolizeibehörde hat deshalb die zur Verhütung von Gefahren sowie die zum 
Schutze der Sittlichkeit erforderlichen Maßregeln anzuordnen und, soweit nöthig, durch 
Androhung und Vollstreckung von Geldstrafen bis zu Eintausend Mark oder von Haft- 
strafen bis zu sechs Wochen oder durch Verhängung des Bauverbotes durchzuführen. 
Hierbei sind unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Beschaffenheit 
des einzelnen Falles insbesondere die nachstehenden in §§ 141 bis 145 angegebenen 
Bestimmungen zu beobachten. 
141. Wird während der kalten Jahreszeit im Innern eines noch unvollendeten 
Neubaues gearbeitet, so ist in geeigneter Weise dafür zu sorgen, daß die dort beschäftigten 
Personen bei ihrer Arbeit vor den Einflüssen der Witterung nach Möglichkeit gesichert sind. 
Der Aufenthalt in geschlossenen Räumen, in welchen offene Koksfeuer brennen, ist 
nicht zu gestatten. 
142. Ferner sind diejenigen Einrichtungen zu treffen und zu unterhalten und 
diejenigen Vorschriften über das Verhalten der Arbeiter beim Bau zu erlassen, welche 
erforderlich sind, um die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes zu sichern. 
Insbesondere ist für ausreichende Aborte und Bedürfnißanstalten zu sorgen, die nöthigen- 
falls anzulegen und so einzurichten sind, daß eine Verunreinigung des Baugrundstücks 
und namentlich des Gebäudes selbst verhütet wird und Belästigungen der Nachbarschaft 
vermieden werden. 
##143. Für die auf dem Baue beschäftigten Arbeiter sind, soweit erforderlich, an- 
gemessene, insbesondere genügend große, helle und gegen die Einflüsse der Witterung ge- 
schützte Unterkunftsräume zu beschaffen, in denen die Arbeiter sich während der Pausen 
aufhalten und ihre Mahlzeiten einnehmen können. 
144. Werden Arbeiterinnen oder Arbeiter unter 18 Jahren beschäftigt, so sind 
bei der Einrichtung des Baues und bei Regelung des Betriebes diejenigen besonderen 
Rücksichten auf Gesundheit und Sittlichkeit zu nehmen, welche durch das Geschlecht und 
das Alter dieser Arbeiter geboten sind.
	        
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