Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

— 430 — 
6. Handelt es sich um Neuanlagen, Umbauten oder Erweiterungen von Berg- 
werks-Tagegebäuden, so hat die Baupolizeibehörde zur Wahrung der bergbaulichen Inter- 
essen mit dem Bergamte in Vernehmung zu treten. 
& 7. Bei allen Bausachen, welche geeignet sind, die der fiskalischen Straßenbau- 
verwaltung unterstehenden Straßen in Mitleidenschaft zu ziehen, ist, vorbehältlich der 
Bestimmung in § 1 Absatz 3 des Gesetzes (vergl. § 11 dieser Verordnung) ebenso wie 
bei allen Brücken-, Ufer= und Dammbauten, Flußlaufberichtigungen, bei Bauten an 
fließenden Gewässern und in Hochfluthgebieten, sowie bei sonst vorliegendem flußpolizei- 
lichen Interesse die zuständige Straßen= und Wasserbau-Inspektion, bei Bauten 
an den Ufern oder im Hochfluthgebiete der Elbe außerdem die fiskalische Wasserbau- 
verwaltung zu hören. 
Desgleichen können in der bisherigen Weise wegen der Interessen des nichtfiskalischen 
Wegebaues die Straßen= und Wasserbau-Inspektionen gutachtlich gehört, beziehentlich 
die Amtsstraßenmeister mit der Begutachtung von Bausachen beauftragt werden. 
& 8. Zur Berathung der Baupolizeibehörden im Interesse der öffentlichen Gesund- 
heitspflege sind die Bezirksärzte berufen. Sie sind in allen Fällen, in denen es durch 
ein derartiges Interesse geboten erscheint, gutachtlich zu hören. Namentlich gilt dies für 
die Entwürfe von Ortsgesetzen und örtlichen Polizeiverordnungen, Bebauungs= und Flucht- 
linienplänen, Ortserweiterungsplänen, Umlegungs= und Enteignungsplänen, sowie in den- 
jenigen Fällen, in denen sich gesundheitliche Bedenken im Sinne von §§ 44, 45, 47, 
80, 81, 84, 86, 90, 94, 96, 98, 99, 100, 102, 103, 104, 109, 113 bis 118, 
133 bis 137, 141, 161, 162 des Gesetzes oder dementsprechender ortsgesetzlicher Be- 
stimmungen ergeben, oder eine Ausnahme von diesen Vorschriften bewilligt werden soll. 
Ebenso sind auch die Baupläne zu Krankenanstalten, Armenhäusern und anderen, 
zur Aufnahme armer, kränklicher oder gebrechlicher Personen bestimmten Gebäuden, welche 
von Gemeinden oder anderen öffentlichen Korporationen errichtet werden sollen, sowie zu 
Schulhäusern mit Rücksicht auf die dabei zu beachtenden gesundheitspolizeilichen Erforder- 
nisse unter Zuziehung des Bezirksarztes festzustellen. 
In den Fällen des ersten Absatzes erhält der Bezirksarzt die taxmäßigen Gebühren 
aus der Kasse der Baupolizeibehörde, in den Fällen des zweiten Absatzes aus der betreffen- 
den Gemeinde= oder Korporationskasse. 
Die Verordnung, die Betheiligung der Medizinalpolizeibehörden bei der Handhabung 
der Baupolizei betreffend, vom 28. Dezember 1871 (G.= u. V.-Bl. S. 360), findet 
damit ihre Erledigung. 
6#9. Im übrigen haben die Bausachverständigen, die Beamten der Gewerbe-In- 
spektion und der Straßen= und Wasserbau-Inspektion einschließlich der Amtsstraßen-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.