— 430 —
6. Handelt es sich um Neuanlagen, Umbauten oder Erweiterungen von Berg-
werks-Tagegebäuden, so hat die Baupolizeibehörde zur Wahrung der bergbaulichen Inter-
essen mit dem Bergamte in Vernehmung zu treten.
& 7. Bei allen Bausachen, welche geeignet sind, die der fiskalischen Straßenbau-
verwaltung unterstehenden Straßen in Mitleidenschaft zu ziehen, ist, vorbehältlich der
Bestimmung in § 1 Absatz 3 des Gesetzes (vergl. § 11 dieser Verordnung) ebenso wie
bei allen Brücken-, Ufer= und Dammbauten, Flußlaufberichtigungen, bei Bauten an
fließenden Gewässern und in Hochfluthgebieten, sowie bei sonst vorliegendem flußpolizei-
lichen Interesse die zuständige Straßen= und Wasserbau-Inspektion, bei Bauten
an den Ufern oder im Hochfluthgebiete der Elbe außerdem die fiskalische Wasserbau-
verwaltung zu hören.
Desgleichen können in der bisherigen Weise wegen der Interessen des nichtfiskalischen
Wegebaues die Straßen= und Wasserbau-Inspektionen gutachtlich gehört, beziehentlich
die Amtsstraßenmeister mit der Begutachtung von Bausachen beauftragt werden.
& 8. Zur Berathung der Baupolizeibehörden im Interesse der öffentlichen Gesund-
heitspflege sind die Bezirksärzte berufen. Sie sind in allen Fällen, in denen es durch
ein derartiges Interesse geboten erscheint, gutachtlich zu hören. Namentlich gilt dies für
die Entwürfe von Ortsgesetzen und örtlichen Polizeiverordnungen, Bebauungs= und Flucht-
linienplänen, Ortserweiterungsplänen, Umlegungs= und Enteignungsplänen, sowie in den-
jenigen Fällen, in denen sich gesundheitliche Bedenken im Sinne von §§ 44, 45, 47,
80, 81, 84, 86, 90, 94, 96, 98, 99, 100, 102, 103, 104, 109, 113 bis 118,
133 bis 137, 141, 161, 162 des Gesetzes oder dementsprechender ortsgesetzlicher Be-
stimmungen ergeben, oder eine Ausnahme von diesen Vorschriften bewilligt werden soll.
Ebenso sind auch die Baupläne zu Krankenanstalten, Armenhäusern und anderen,
zur Aufnahme armer, kränklicher oder gebrechlicher Personen bestimmten Gebäuden, welche
von Gemeinden oder anderen öffentlichen Korporationen errichtet werden sollen, sowie zu
Schulhäusern mit Rücksicht auf die dabei zu beachtenden gesundheitspolizeilichen Erforder-
nisse unter Zuziehung des Bezirksarztes festzustellen.
In den Fällen des ersten Absatzes erhält der Bezirksarzt die taxmäßigen Gebühren
aus der Kasse der Baupolizeibehörde, in den Fällen des zweiten Absatzes aus der betreffen-
den Gemeinde= oder Korporationskasse.
Die Verordnung, die Betheiligung der Medizinalpolizeibehörden bei der Handhabung
der Baupolizei betreffend, vom 28. Dezember 1871 (G.= u. V.-Bl. S. 360), findet
damit ihre Erledigung.
6#9. Im übrigen haben die Bausachverständigen, die Beamten der Gewerbe-In-
spektion und der Straßen= und Wasserbau-Inspektion einschließlich der Amtsstraßen-