Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

— 12 — 
9. Die Kommandirung des Militäranwärters findet auf die Dauer der Probezeit (19) 
statt;*) eine Verlängerung des Kommandos über die gestatteten Fristen hinaus ist 
unzulässig (20). 
Der Kommandirte muß nach Ablauf des Kommandos, falls nicht nach Nr. 11 
eine wiederholte Kommandirung erfolgt, entweder in den Dienst zurücktreten, oder 
aus dem Etat des Truppentheils ꝛc. ausscheiden. In letzterem Falle hört mit dem 
Tage des Ausscheidens jede Gewährung von Militärgebührnissen auf,“*) wobei es 
ohne Einfluß ist, ob der Ausscheidende dann ein Civileinkommen bezieht oder nicht. 
10. Zur Vermeidung von Ueberhebungen hat der Truppentheil 2c. des kommandirten 
Militäranwärters die Anstellungsbehörde zu ersuchen, ihm unmittelbar, nachdem 
sie darüber Beschluß gefaßt hat, ob der Militäranwärter von ihr zu übernehmen 
oder zu entlassen ist, Mittheilung hiervon zu machen (19). 
11. Ein wiederholtes Kommando zur Probedienstleistung oder Anstellung auf 
Probe in demselben Dienstzweige ist nur dann zulässig, wenn der Militäranwärter 
von einer früheren derartigen Beschäftigung vor deren Beendigung zurückgetreten 
bezw. entlassen ist, oder nach Beendigung einer solchen die Qualifikation für die 
betreffende Stelle nicht erworben hat. 
Im übrigen ist eine wiederholte Kommandirung zu verschiedenen Ressorts bezw. 
Dienstzweigen nicht ausgeschlossen, jedoch unter Wahrung der in Betracht kommen- 
den dienstlichen Interessen lediglich von dem Ermessen des Truppentheils rc. ab- 
hängig. 
III. Informatorische Beschäftigung. 
12. Wenn die Eigenthümlichkeit eines Dienstzweiges es erheischt, kann die Zulassung 
des Militäranwärters zu der für gewisse Dienststellen oder für gewisse Kategorien 
von Dienststellen vorgeschriebenen und demgemäß von dem Militäranwärter abzu- 
legenden besonderen Prüfung — Vorprüfung — dder auch die Annahme der 
Bewerbung überhaupt von einer vorgängigen informatorischen Beschäftig- 
ung in dem betreffenden Dienstzweige abhängig gemacht werden (14). 
Ein Recht, eine informatorische Beschäftigung für sich in Anspruch zu nehmen, 
hat der Militäranwärter nicht. 
Eine informatorische Beschäftigung in Stellen, für welche der betreffende 
Militäranwärter bereits als „qualifizirt“ befunden und dementsprechend als Stellen- 
anwärter anerkannt ist, ist unzulässig. 
  
*) Diese Bestimmungen finden auch sinngemäße Anwendung auf alle bier nicht aufgeführten, aber den 
Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen. 
**) Hinsichtlich der unter Umständen gestatteten Beurlaubungen s. Nr. 25.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.