— 462 —
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen. ·
Gegeben zu Dresden, den 6. Juli 1900.
S Albert.
Heinrich Rudolph Schurig.
Nr. 68. Gesetz
über Familienanwartschaften;
vom 7. Juli 1900.
Wa, Albert, von GEOTTES Gnaden König von Sachsen
20. ꝛc. ꝛc.
verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt:
I. Errichtung und Erweiterung einer Familienanwartschaft.
Grundbesitz. & 1. Eine Familienanwartschaft kann, unbeschadet der Vorschriften der §§ 4 bis 7,
16, nur aus Grundbesitz errichtet werden.
Erforderlicher #2. Der Grundbesitz muß nach seiner bisherigen wirthschaftlichen Bestimmung bei
Neinertrag. ordnungsmäßiger Bewirthschaftung einen jährlichen Reinertrag von mindestens 7500.4
nachhaltig gewähren. Der Nutzungswerth der zur Bewirthschaftung oder zur Wohnung
für den Anwartschaftsbesitzer, seine Familie, seine Pächter, Angestellten, Dienstleute und
Arbeiter bestimmten Gebäude bleibt bei der Feststellung des Reinertrags außer Betracht.
Zulässige & B. Der Grundbesitz darf mit Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden
Velastung. nur bis zu einem Dritttheile seines Ertragswerths belastet sein. Als Ertragswerth gilt
der fünfundzwanzigfache Betrag des jährlichen Reinertrags im Sinne des § 2. Dem
Anwartschaftsbesitzer muß jedoch auch nach Abzug der zu entrichtenden Zinsen, Renten
und Amortisationsbeiträge der im § 2 bezeichnete Betrag verbleiben.
Zubehör. # 4. Die Anwartschaft erstreckt sich im Zweifel auf das zur Zeit ihrer Entstehung
vorhandene Zubehör des Grundbesitzes, soweit es dem Stifter gehört.