Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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in der Eintragung nicht bezeichnet sind, auch der sich auf die Flurstücke beziehenden Ein— 
tragung zu übersenden. Mit der Uebersendung ist zugleich die Mittheilung zu verbinden, 
zu wessen Gunsten die Abschreibung erfolgt ist und ob und welche auf dem Blatte des 
Oberflächengrundstücks eingetragene Belastungen sich auf das Kohlenbergbaurecht er- 
strecken. 
Das andere Grundbuchamt hat nach der Eintragung des Kohlenbergbaurechts dem 
Grundbuchamte die Nummer des Blattes, auf welchem das Recht eingetragen ist, und 
sofern Belastungen zu übertragen waren, die Uebertragung unter Beifügung einer Ab- 
schrift der hierauf gerichteten Eintragungen mitzutheilen. 
6#6. Die Vorschriften der 8§ 2, 3, 5 finden auf die Zertrennung bestehender 
Kohlenbergbaurechte entsprechende Anwendung. 
8 7. Das Bergamt hat von jeder Verleihung eines Bergbaurechts sowie von jeder 
Nachverleihung zu einem solchen das Grundbuchamt durch Mittheilung einer beglaubig- 
ten Abschrift der Verleihungsurkunde in Kenntniß zu setzen. 
&. In der ersten Abtheilung des Grundbuchblatts für ein verliehenes Bergbau- 
recht sind einzutragen: 
1. der Name und die nach Grubenfeld und Erbstolln zu unterscheidende Gattung des 
Bergbaurechts; 
2. die Größe des verliehenen Grubenfeldes in Maßeinheiten; 
3. die metallischen Mineralien, auf die das Grubenfeld verliehen ist. 
In der Eintragung ist zum Ausdruck zu bringen, daß sich das Bergbaurecht auf die 
etwa vorhandenen Mineralien bezieht. 
Das Blatt erhält die unmittelbar unter die Blattnummer zu setzende Ueberschrift: 
„Verliehenes Bergbaurecht.“ 
9#GDie Eintragung eines verliehenen Bergbaurechts und eines Kohlenbergbau= 
rechts auf demselben Grundbuchblatt ist unzulässig. 
Soweit Grundbuchblätter abweichend hiervon bereits angelegt worden sind, behält 
es dabei sein Bewenden. 
10. Besteht ein Recht zum Abbau von Kohlen in Bezug auf ein Grundstück, das 
nicht im Grundbuch eingetragen ist, so ist zur Anlegung eines Grundbuchblatts für das 
Recht oder zur Uebertragung des Rechtes auf ein vorhandenes Blatt erforderlich, daß 
zuvor eine Zeichnung der im § 2 bezeichneten Art beigebracht wird. 
Erstreckt sich das Recht zugleich auf Grundstücke, die im Grundbuch eingetragen sind, 
so hindert der Umstand, daß der Vorschrift des Absatz 1 nicht genügt ist, die Anlegung 
des Grundbuchblatts oder die Uebertragung des Rechtes auf ein vorhandenes Blatt nicht. 
1800. 69 
Zu § 49.
	        
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