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8 16.
Bei Einschätzung des Einkommens sind feststehende Einnahmen nach ihrem Betrage
zur Zeit der Einschätzung anzunehmen.
Einnahmen, welche ihrem jährlichen Betrage nach schwanken, sind, soweit nicht in
§§ 18 und 21 etwas Anderes bestimmt ist, nach dem Betrage in dem der Einschätzung
unmittelbar vorausgegangenen Kalenderjahre anzunehmen. Wenn Einnahmen dieser
Art noch nicht so lange bestehen, so ist die Zeit ihres Bestehens oder der Stand derselben
zur Zeit der Einschätzung zum Anhalt zu nehmen.
Schuldzinsen und sonstige zulässige Abzüge (zu vergl. § 15 Punkt 3 und 7, § 18
Punkt 8) sind zu demjenigen Jahresbetrage anzunehmen, nach welchem zur Zeit der
Einschätzung eine rechtliche Verpflichtung zu den betreffenden Leistungen besteht.
Als Zeitpunkt der Einschätzung im Sinne von Absatz 1 bis 3 hat die Zeit der
Aufstellung der Hauslisten (8 35) zu gelten. Dafern indessen in der Zeit von der Auf-
stellung der Hauslisten bis zu dem Abschlusse des Katasters Veränderungen in den Ein-
kommensquellen, in der Höhe feststehender Einnahmen oder in dem Betrage der Schuld-
zinsen oder sonstigen zulässigen Abzüge eintreten, so sind sie bei der Feststellung des
steuerpflichtigen Einkommens zu berücksichtigen.
§ 17 unter b
erhält folgende Fassung:
Kapitalzinsen, Renten, Apanagen, Dividenden von Aktien oder Kuxen oder
Geschäftsantheilen bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Naturalgefälle,
Auszüge und andere Gerechtsame.
8 18 Ziffer 4
erhält folgende Fassung:
Das Einkommen aus nicht verpachteten landwirthschaftlich und forstwirth-
schaftlich benutzten Besitzungen ist nach dem Durchschnitte der letzten drei Wirth-
schaftsjahre dergestalt zu berechnen, daß für jedes dieser Jahre der durch die
eigene Bewirthschaftung erzielte Reingewinn mit Einschluß des persönlichen
Arbeitsverdienstes gesondert ermittelt und der dritte Theil der Summe der
ermittelten Reingewinne als Einkommen in Ansatz gebracht wird. Falls die
Einnahmequelle noch nicht so lange ein Einkommen gewährt, ist dasselbe nach
den Ergebnissen seit der Zeit seines Bestehens, falls aber auch diese keinen
Anhalt bieten, nach dem Stande zur Zeit der Einschätzung (§ 16 Absatz 4) zu
veranschlagen.