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Saßtzungen
für den Erbländischen ritterschaftlichen Kreditverein im Königreiche Sachsen.
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Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
Name und #1. Der Erbländische ritterschaftliche Kreditverein im Königreiche Sachsen ist eine
Zweck. als juristische Person anerkannte Anstalt, welche den Eigenthümern von Gütern im
Königreiche Sachsen unter den in den Satzungen und der Geschäftsordnung enthaltenen
Voraussetzungen und Bedingungen die Möglichkeit gewährt, hypothekarische Darlehne,
welche einer Kündigung seiten der Anstalt in der Regel nicht unterliegen, aufzunehmen
und deren allmähliche Tilgung zu sichern.
Mittel. . Die Mittel zur Gewährung der Darlehne gewinnt die Anstalt durch Ausgabe
zinsbarer Pfandbriefe, deren Inhaber ihre Gläubiger werden.
Beleihbarkeit. 83. Beleihbar sind
a) die Herrschaften im Königreiche Sachsen,
b) diejenigen Rittergüter, welche in der Beilage zur Verordnung vom 6. November
1832 verzeichnet stehen,
e) diejenigen Güter, welche, ohne an gedachtem Orte verzeichnet zu sein, das Recht,
auf Kreistagen beziehentlich dem Provinziallandtage zu erscheinen, genießen,
insgesammt, dafern sie nach Abzug der Lasten einen Hypothekenwerth von 6000 Mark
und darüber nachweisen,
d) diejenigen Bauerngüter im Königreiche Sachsen, welche mit 500 Steuereinheiten
und darüber belegt sind,
e) diejenigen Güter, welche in dem Flurbezirke einer Stadt liegen und entweder
ausschließlich oder doch zugleich zur Land= und Forstwirthschaft benutzt werden
(Stadtgüter), dafern sie wenigstens mit 500 Steuereinheiten belegt sind. Es
sollen jedoch diejenigen Steuereinheiten, welche auf Gebäuden ruhen, die weder
als Wohnung für den Eigenthümer noch auch zu Wirthschaftszwecken benutzt
werden, nicht mit in Anrechnung kommen.
Fortsetzung. # 4. Güter und land= und forstwirthschaftliche Grundstücke, welche von einem
Hauptgute aus bewirthschaftet werden und demselben Eigenthümer, wie das Hauptgut,
gehören, können von der Anstalt mit letzterem zusammen zur Beleihung angenommen
werden. In diesem Falle ist die Hypothek an jedem der verschiedenen Güter oder land-