Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Anmeldung.

Höhe  der,
Darlehne.
Fortsetzung.

Gewährung.

Beitrag.

Renten-Zahlung.


rückzahlung  bei  dem  Grundbuchamte  geeignete  Quittung  ertheilt  (§  33)  und  kein  Pfandbrief
  ausgegeben  werden.

Er  hat  darauf  zu  sehen,  daß  mit  den  Geldern  der  Anstalt  satzungs=  und  geschäftsordnungsgemäß
  verfahren  wird.

Er  ist  berechtigt,  Zeugnisse  über  die  in  den  Satzungen  und  der  Geschäftsordnung
enthaltenen  Bestimmungen  zu  ertheilen.

Dritter  Abschnitt.
Beleihung  und  Bedingungen  derselben.

&  12.  Die  Anmeldung  zur  Aufnahme  eines  Darlehns  hat  schriftlich  unter  Beachtung
der  Bestimmungen  der  Geschäftsordnung  zu  erfolgen.

13.  Die  Anstalt  gewährt  auf  die  beleihbaren  Grundstücke  (§§  3  und  4)  Darlehne
bis  zur  Hälfte  des  nach  den  Satzungen  (§§  25  und  26)  ermittelten  Hypothekenwerthes.

14.  Die  Anstalt  giebt  bei  der  erstmaligen  Beleihung  kein  Darlehn  unter
3000  Mark.

15.  Die  Anstalt  gewährt  das  Darlehn  in  Pfandbriefen  der  Anstalt  nach  dem
Nennwerthe.

16.  Die  Anstalt  erhebt  von  dem  Nennwerthe  jeden  bei  ihr  gemachten  Anlehns,
insoweit  es  nicht  nach  den  Bestimmungen  in  §§  19  und  20  der  Satzungen  wieder  getilgt
ist,  von  der  Zeit  an,  zu  welcher  sie  sich  nach  der  Anmeldung  zur  Gewährung  desselben
bereit  zu  halten  hatte,  bis  zu  völliger  Abtragung  desselben  als  jährliche  Rente  zur  Verzinsung
  und  Amortisation  der  Pfandbriefe  sowie  zur  Bestreitung  der  Verwaltungskosten
und  sonstigen  Bedürfnisse

a)  so  viele  Prozente,  wie  der  Zinsfuß  der  Pfandbriefe  aus  der  betreffenden  Serie
beträgt  und
b)  noch  höchstens  ein  Prozent  darüber.

Nur  für  Serien  mit  beschleunigter  Amortisation  kann  der  unter  b  gedachte  Betrag
noch  entsprechend  erhöht  werden,  wenn  die  beschleunigte  Amortisation  ohne  jene  Erhöhung
nicht  durchführbar  ist.

#  17.  Die  Renten  sind  an  die  Anstalt  in  halbjährigen  Beträgen  abzuführen  und
zwar  jedesmal  ein  Vierteljahr  zuvor,  ehe  die  Zinsen  der  für  die  Hypothek  ausgegebenen
Pfandbriefe  fällig  sind.  Einsendungen  erfolgen  auf  Gefahr  des  Schuldners.  Das  nothwendige
  Postporto  trägt  die  Anstalt.