Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

— 591 — 
B. Zu Abschnitt 1 des Gesetzes. 
4. Unter Ausländern sind Personen zu verstehen, welche in keinem Deutschen 
Bundesstaate die Staatsangehörigkeit besitzen. 
Ausländer, welche sich bei ununterbrochenem Aufenthalte nicht mindestens ein Jahr, 
bei unterbrochenem Aufenthalte nicht mindestens drei Jahre in Sachsen aufhalten, ohne 
in Sachsen Grundbesitz zu erwerben oder eine Erwerbsthätigkeit auszuüben, sind steuer- 
frei. Sie werden bei längerem Aufenthalte in Sachsen mit dem ersten Steuertermine, 
welcher auf den Beginn des zweiten, beziehentlich vierten Jahres ihres Aufenthalts folgt, 
beitragspflichtig. 
Als Unterbrechung des hierländischen Aufenthalts eines Ausländers ist eine zeit- 
weilige Abwesenheit nur dann anzusehen, wenn sie nicht mit Beibehaltung einer Wohn- 
ung innerhalb Sachsens verbunden ist. 
Derartige Unterbrechungen werden bei Berechnung des dreijährigen Aufenthalts 
außer Ansatz gelassen. Haben sie über zwei Jahre gedauert, so ist bei Berechnung des 
Aufenthalts auf frühere Aufenthaltszeiten überhaupt keine Rücksicht zu nehmen. 
Ausländer, welche in Sachsen unter Umständen Wohnung nehmen, die auf die 
sofortige Begründung eines Wohnsitzes schließen lassen, werden bereits mit dem ersten 
Steuertermine nach der Wohnungnahme beitragspflichtig. 
#5. Die Bestimmung darüber, ob auf Grund von § 2 Absatz 2 des Gesetzes 
Ausländern gegenüber hinsichtlich der Heranziehung zur sächsischen Staatseinkommensteuer 
nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit zu verfahren ist, bleibt dem Finanz-Ministerium 
vorbehalten. 
66. Unter dem Auslande sind dem Deutschen Reiche nicht angehörige Staaten 
zu verstehen. 
§# 7. Für bevormundete oder unter Pflegschaft oder unter elterlicher Gewalt 
stehende Personen, welche in Sachsen eine eigene Erwerbsthätigkeit ausüben, ist die Bei- 
tragspflicht an ihrem Wohnorte beziehentlich an ihrem Aufenthaltsorte zu erfüllen. 
8. Für Bevormundete, welche eine eigene Erwerbsthätigkeit in Sachsen nicht 
ausüben, ist die Beitragspflicht am Wohnorte des Vormundes oder der mehreren für 
eine Vormundschaft bestellten, an einem und demselben Orte wohnhaften Vormünder zu 
erfüllen. Sind mehrere an verschiedenen Orten wohnhafte Vormünder zur Führung 
einer Vormundschaft bestellt, so gilt der Wohnort des geschäftsführenden oder des mit 
der Hauptleitung beauftragten Vormundes als Ort der Erfüllung der Beitragspflicht des 
Bevormundeten. 
78“ 
Zu § 2 
des Gesetzes. 
Zu § 2 
des Gesetzes. 
Zu § 5 
des Gesetzes. 
Zu § 8 
des Gesetzes. 
Zus8 
des Gesetzes.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.