Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Zu 827 
des Gesetzes. 
Zu827 
des Gesetzes. 
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des der neuen Wahlperiode vorhergehenden Kalenderjahres auf die Dauer von zwei 
Jahren zu wählen und dem Bezirkssteuerinspektor innerhalb der nächsten drei Tage nach 
vollzogener Wahl namhaft zu machen. 
Der Bezirkssteuerinspektor hat die Vornahme der Wahlen jedesmal rechtzeitig in 
Anregung zu bringen. Wegen der von den Organen der Gemeindeverwaltungen aus- 
zuführenden Wahlen kann dies durch Erlaß einer allgemeinen Bekanntmachung in den 
Amtsblättern des Steuerbezirks geschehen. Die Vornahme der vom Bezirksausschusse zu 
bewirkenden Wahlen hat der Bezirkssteuerinspektor bei der Amtshauptmannschaft unter 
Mittheilung der Ergebnisse der von den Organen der Gemeindeverwaltungen ausgeführten 
Wahlen in Anregung zu bringen. 
Für die rechtzeitige Vornahme der Wahlen und die Mittheilung ihres Ergebnisses 
an den Bezirkssteuerinspektor ist in Städten mit Revidirter Städteordnung der Stadtrath, 
in mittleren und kleinen Städten der Bürgermeister und auf dem platten Lande der 
Gemeindevorstand verantwortlich. Die Leitung und Sorge für rechtzeitige Vornahme 
der Wahlen der Bezirksausschüsse liegt dem Amtshauptmann ob. 
Die Gewählten sind für die Städte mit Revidirter Städteordnung durch den Stadt- 
rath, im übrigen durch den Vorsitzenden der Körperschaft, von welcher die Wahl bewirkt 
worden, von der auf sie gefallenen Wahl in Kenntniß zu setzen. 
§ 25. Nur solche Personen können als Mitglieder oder Stellvertreter gewählt 
werden, bei denen die in § 28 des Gesetzes bezeichneten allgemeinen Bedingungen vor- 
handen sind und welche zu den Beitragspflichtigen gehören. Von der Einkommen- 
steuer befreite Personen sind nicht wählbar. 
Wird ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied der Einschätzungskommission 
bei der Einschätzung von der Kommission nicht mit Einkommensteuer veranlagt, weil 
entweder das Einkommen desselben die Grenze von 4004# nicht übersteigt oder ein 
anderer seine Beiziehung zur Einkommensteuer ausschließender Befreiungsgrund vorliegt 
(zu vergl. auch § 13 des Gesetzes), so erlischt sofort dessen Mitgliedschaft. Sie lebt 
jedoch wieder auf, wenn entweder die Einschätzungskommission selbst vor Abschluß des 
Katasters in Abänderung des von ihr gefaßten Beschlusses zur Belegung des betreffenden 
Mitgliedes mit Einkommensteuer gelangt oder dies als Folge einer vom Bezirkssteuer- 
inspektor eingewendeten Berufung eintritt. 
Von den Organen der Gemeindeverwaltungen können nur Personen in die Ein- 
schätzungskommissionen gewählt werden, welche innerhalb des Gemeindebezirks wohnen. 
# 26. Von den Bezirksausschüssen können dieselben Personen zu Mitgliedern oder 
stellvertretenden Mitgliedern je für eine größere Anzahl von Einschätzungsdistrikten 
gewählt werden.
	        
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