Zu 827
des Gesetzes.
Zu827
des Gesetzes.
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des der neuen Wahlperiode vorhergehenden Kalenderjahres auf die Dauer von zwei
Jahren zu wählen und dem Bezirkssteuerinspektor innerhalb der nächsten drei Tage nach
vollzogener Wahl namhaft zu machen.
Der Bezirkssteuerinspektor hat die Vornahme der Wahlen jedesmal rechtzeitig in
Anregung zu bringen. Wegen der von den Organen der Gemeindeverwaltungen aus-
zuführenden Wahlen kann dies durch Erlaß einer allgemeinen Bekanntmachung in den
Amtsblättern des Steuerbezirks geschehen. Die Vornahme der vom Bezirksausschusse zu
bewirkenden Wahlen hat der Bezirkssteuerinspektor bei der Amtshauptmannschaft unter
Mittheilung der Ergebnisse der von den Organen der Gemeindeverwaltungen ausgeführten
Wahlen in Anregung zu bringen.
Für die rechtzeitige Vornahme der Wahlen und die Mittheilung ihres Ergebnisses
an den Bezirkssteuerinspektor ist in Städten mit Revidirter Städteordnung der Stadtrath,
in mittleren und kleinen Städten der Bürgermeister und auf dem platten Lande der
Gemeindevorstand verantwortlich. Die Leitung und Sorge für rechtzeitige Vornahme
der Wahlen der Bezirksausschüsse liegt dem Amtshauptmann ob.
Die Gewählten sind für die Städte mit Revidirter Städteordnung durch den Stadt-
rath, im übrigen durch den Vorsitzenden der Körperschaft, von welcher die Wahl bewirkt
worden, von der auf sie gefallenen Wahl in Kenntniß zu setzen.
§ 25. Nur solche Personen können als Mitglieder oder Stellvertreter gewählt
werden, bei denen die in § 28 des Gesetzes bezeichneten allgemeinen Bedingungen vor-
handen sind und welche zu den Beitragspflichtigen gehören. Von der Einkommen-
steuer befreite Personen sind nicht wählbar.
Wird ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied der Einschätzungskommission
bei der Einschätzung von der Kommission nicht mit Einkommensteuer veranlagt, weil
entweder das Einkommen desselben die Grenze von 4004# nicht übersteigt oder ein
anderer seine Beiziehung zur Einkommensteuer ausschließender Befreiungsgrund vorliegt
(zu vergl. auch § 13 des Gesetzes), so erlischt sofort dessen Mitgliedschaft. Sie lebt
jedoch wieder auf, wenn entweder die Einschätzungskommission selbst vor Abschluß des
Katasters in Abänderung des von ihr gefaßten Beschlusses zur Belegung des betreffenden
Mitgliedes mit Einkommensteuer gelangt oder dies als Folge einer vom Bezirkssteuer-
inspektor eingewendeten Berufung eintritt.
Von den Organen der Gemeindeverwaltungen können nur Personen in die Ein-
schätzungskommissionen gewählt werden, welche innerhalb des Gemeindebezirks wohnen.
# 26. Von den Bezirksausschüssen können dieselben Personen zu Mitgliedern oder
stellvertretenden Mitgliedern je für eine größere Anzahl von Einschätzungsdistrikten
gewählt werden.