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834. Tritt bei Grundstücken, an denen zu Gunsten der Anstalt eine Hypothek Eigenthums-
besteht, ein Eigenthumswechsel ein, so werden die Grundbuchämter die Eintragung des wechsel.
neuen Eigenthümers auf dessen Kosten der Anstalt alsbald mittheilen. (Verordnung
vom 26. Juli 1899, G.= u. V.-Bl. S. 285.)
Fünfter Abschnitt.
Pfandbriefe.
#30. Die Anstalt giebt zinsbare, auf den Inhaber lautende Pfandbriefe in Ab= Beschreibung.
schnitten zu 2000, 1000, 500 und 100 Mark nebst Zinsleisten und Zinsscheinen aus.
Jeder Pfandbrief trägt die Nummer seiner Serie, einen besonderen Buchstaben für
den Abschnitt und eine innerhalb Serie und Abschnitt fortlaufende Nummer.
Die Pfandbriefe sind von dem Königlichen Kommissar, einem Mitgliede des Vor-
standes und einem Bevollmächtigten eigenhändig zu unterschreiben.
Außer genannten Pfandbriefen sind noch Pfandbriefe zu je 1500 Mark (500 Thaler),
300 Mark (100 Thaler) und 75 Mark (25 Thaler) im Umlaufe.
Die Zinsleisten für Pfandbriefe innerhalb Serie I bis XIII sind stets auf die Dauer
von fünf Jahren auszugeben.
# 36. Die Höhe des Zinsfußes einer neu zu beginnenden Serie wird stets vor Zinsfuf.
deren Eröffnung von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes bestimmt.
Soll der Zinsfuß ausgegebener Pfandbriefe herabgesetzt werden, so müssen die
Pfandbriefe dergestalt gekündigt werden, daß den Inhabern freigestellt wird, entweder
auf die Herabsetzung des Zinsfußes einzugehen oder baare Auszahlung des Nennbetrages
des Pfandbriefes zu verlangen.
Bei den Serien I bis XllI darf während des Zeitraumes, welchen die jeweiligen
Zinsleisten umfassen, eine Veränderung des Zinsfußes nicht stattfinden.
& :37Die Beträge der Zinsscheine, sowie nach erfolgter Ausloosung diejenigen der Erhebungsait.
Pfandbriefe werden nur an deren Inhaber gegen Rückgabe der Zinsscheine beziehentlich
der Pfandbriefe nebst Zinsleisten und noch nicht fällig gewesenen Zinsscheinen in der
Kanzlei der Anstalt oder von deren Beauftragten gezahlt.
Die Zinsen der Pfandbriefe werden in halbjährigen Beträgen ausgezahlt. Die
Fälligkeitstermine bestimmt der Vorstand.
§& 8. Alle Behörden des Königreichs, die Verwaltungen öffentlicher Kassen und Mündelmäßige
milder Stiftungen, sowie Kirchen= und Schulinspektionen und Vormünder sind berechtigt, Sicherheit.
die in ihrer Verwaltung befindlichen Gelder in Pfandbriefen der Anstalt anzulegen.
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