Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Werden diese Nadelarbeitslehrerinnen nach zehnjähriger, aber noch nicht fünfund— 
zwanzigjähriger Amtsdauer, ohne durch eigene Verschuldung Veranlassung gegeben zu 
haben, aus einem anderen als dem vorstehend unter a angegebenen Grunde im Wege 
der Kündigung entlassen, so haben sie für ihre Person eine nach dem Grade des vor— 
handenen Bedürfnisses zu bemessende, den entsprechenden Pensionsbetrag jedoch nicht 
übersteigende Unterstützung wenigstens auf Zeit zu erhalten. 
84. Der Berechnung der Pension ist das Diensteinkommen zu Grunde zu legen, 
welches ein Jahr vor der Pensionirung wirklich bezogen worden ist. Die Dienstzeit ist 
von dem Zeitpunkte des Eintritts in die Dienststelle, beziehentlich bei nachträglicher 
Ablegung der Prüfung vom Bestehen der Prüfung ab und bei nachträglicher Vermehrung 
der wöchentlichen Lehrstunden auf 20 von diesem Zeitpunkte ab zu rechnen; es bleibt 
jedoch die vor erfülltem 25. Lebensjahre zurückgelegte Dienstzeit außer Betracht. 
85. Der Pensionsbezug beginnt sofort nach Ablauf des Monats, mit welchem 
der Genuß des Diensteinkommens endet. 
Die Pensionen sind mindestens vierteljährlich nachzahlungsweise auszuzahlen. 
Der erlebte erste Tag des letzten Pensionsmonats begründet für die Erben oder 
Gläubiger der pensionirten Nadelarbeitslehrerin ein Recht auf den ganzen monatlichen 
Betrag. 
&# 6. Die Bestimmungen in § 11 und § 12 Absatz 1 des angezogenen Gesetzes 
vom 25. März 1892 leiden auf die in § 1 genannten Nadelarbeitslehrerinnen sinn- 
gemäße Anwendung. 
§# 7. Den Schulgemeinden bleibt unbenommen, durch örtliche Regulative oder im 
einzelnen Falle durch den Anstellungsvertrag günstigere Bestimmungen zu treffen. 
&##. Die Entschließung über die Pensionirung, die Höhe der Pension oder Unter- 
stützung, sowie über deren Entziehung steht dem Schulvorstande zu; gegen dessen Ent- 
schließung kann mittels der geordneten Rechtsmittel die Entscheidung der Schulbehörden 
angerufen werden. 
§#9Ein vor der Wahl oder vor Ablauf der Amtszeit erfolgter Verzicht auf die 
Pension oder Unterstützung ist ungültig. 
10. Die Nadelarbeitslehrerinnen haben sich allen Abänderungen zu unterwerfen, 
welche in Bezug auf ihre Pensionen später durch Gesetz getroffen werden. 
111. Dieses Gesetz leidet auch auf diejenigen ungeprüften Nadelarbeitslehrerinnen 
Anwendung, welche zur Zeit des Inkrafttretens desselben an einer oder mehreren 
öffentlichen Volksschulen wöchentlich 20 und mehr Lehrstunden ertheilen.
	        
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