Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Selbstverständlich hat sie solchenfalls über beide Rechtsmittel gleichzeitig zu ver— 
handeln und zu entscheiden. 
Stellt sich bei den Erörterungen über die Reklamation eines Beitragspflichtigen, 
gegen dessen Einschätzung nicht auch Berufung vorliegt, heraus, daß derselbe in eine 
niedrigere Klasse eingeschätzt worden ist, als nach seinem Einkommen zufolge des Gesetzes 
hätte geschehen sollen, so ist dies zu Protokoll festzustellen und dem Bezirkssteuerinspektor 
die Einleitung oder Veranlassung des Nachzahlungsverfahrens nach Maßgabe von 877 
des Gesetzes zu überlassen. Erklärt sich jedoch in einem solchen Falle der Reklamant mit 
der sofortigen Erhöhung seines Steuersatzes einverstanden, so kann diese auch von der 
Einschätzungskommission in der Entscheidung sogleich mit ausgesprochen werden. 
Unzulässig ist es, die Zurückweisung einer Reklamation gleichzeitig auf das wirkliche 
steuerpflichtige Einkommen des Beitragspflichtigen und auf dessen Verbrauchsaufwand 
zu stützen. Eine Besteuerung nach dem Verbrauchsaufwande tritt nur ein, wenn letzterer 
bewußter Weise an die Stelle des Einkommens gesetzt wird; sie kann daher nicht Platz 
greifen, wenn die Kommission ihre Schätzung des wirklichen Einkommens auch bei ander- 
weiter Prüfung gerechtfertigt findet. 
8 41. 
Fortsetzung. 
Der Vorsitzende der Einschätzungskommission hat die auf das Rechtsmittel beschlossene 
Entscheidung, beziehentlich in den Fällen von § 56 Absatz 3 des Gesetzes den Beschluß 
auf Abgabe der Sache an die Reklamationskommission in die dafür geordnete Spalte der 
betreffenden Tabelle einzutragen oder durch ein Mitglied der Kommission eintragen zu 
lassen. Jede Emscheidung ist von dem Vorsitzenden und w uigstens zwei Mit.liedern der 
Kommussion, welche an der Beschlußfassung Theil genommen haben, unterschriftlich zu 
vollziehen. 
Aledann sind die Tabellen nebst den dazu gehörigen Schriften und sonstigen Unter- 
lagen dem Bezurkssteuerinspektor zur Besorgung des Weiteren zurückzugeben. 
De B stimmungen in §§8 7.8 und 9 dieser Instruktion leiden auch auf die von der 
Einschätzungekomm ssion zur Prüung von Rechtsmitteln abgehaltenen Situngen An- 
wendung. 
Die auf die Rechtsmittelprüfung bezüglichen Tagegelder und Kostenberechnungen 
hat der Vorsitzende nach Beendiaung dieses Geschäfts in der in § 30 Absatz 2 bezeich- 
neten Weise aufzustellen und an den Bezirkesteuermspektor einzureichen. 
1900. 1 066
	        
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