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Selbstverständlich hat sie solchenfalls über beide Rechtsmittel gleichzeitig zu ver—
handeln und zu entscheiden.
Stellt sich bei den Erörterungen über die Reklamation eines Beitragspflichtigen,
gegen dessen Einschätzung nicht auch Berufung vorliegt, heraus, daß derselbe in eine
niedrigere Klasse eingeschätzt worden ist, als nach seinem Einkommen zufolge des Gesetzes
hätte geschehen sollen, so ist dies zu Protokoll festzustellen und dem Bezirkssteuerinspektor
die Einleitung oder Veranlassung des Nachzahlungsverfahrens nach Maßgabe von 877
des Gesetzes zu überlassen. Erklärt sich jedoch in einem solchen Falle der Reklamant mit
der sofortigen Erhöhung seines Steuersatzes einverstanden, so kann diese auch von der
Einschätzungskommission in der Entscheidung sogleich mit ausgesprochen werden.
Unzulässig ist es, die Zurückweisung einer Reklamation gleichzeitig auf das wirkliche
steuerpflichtige Einkommen des Beitragspflichtigen und auf dessen Verbrauchsaufwand
zu stützen. Eine Besteuerung nach dem Verbrauchsaufwande tritt nur ein, wenn letzterer
bewußter Weise an die Stelle des Einkommens gesetzt wird; sie kann daher nicht Platz
greifen, wenn die Kommission ihre Schätzung des wirklichen Einkommens auch bei ander-
weiter Prüfung gerechtfertigt findet.
8 41.
Fortsetzung.
Der Vorsitzende der Einschätzungskommission hat die auf das Rechtsmittel beschlossene
Entscheidung, beziehentlich in den Fällen von § 56 Absatz 3 des Gesetzes den Beschluß
auf Abgabe der Sache an die Reklamationskommission in die dafür geordnete Spalte der
betreffenden Tabelle einzutragen oder durch ein Mitglied der Kommission eintragen zu
lassen. Jede Emscheidung ist von dem Vorsitzenden und w uigstens zwei Mit.liedern der
Kommussion, welche an der Beschlußfassung Theil genommen haben, unterschriftlich zu
vollziehen.
Aledann sind die Tabellen nebst den dazu gehörigen Schriften und sonstigen Unter-
lagen dem Bezurkssteuerinspektor zur Besorgung des Weiteren zurückzugeben.
De B stimmungen in §§8 7.8 und 9 dieser Instruktion leiden auch auf die von der
Einschätzungekomm ssion zur Prüung von Rechtsmitteln abgehaltenen Situngen An-
wendung.
Die auf die Rechtsmittelprüfung bezüglichen Tagegelder und Kostenberechnungen
hat der Vorsitzende nach Beendiaung dieses Geschäfts in der in § 30 Absatz 2 bezeich-
neten Weise aufzustellen und an den Bezirkesteuermspektor einzureichen.
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