Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

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II.  Durch  die  Bestimmung  im  §.  37  Nummer  7  des  Gesetzes  über  die
Organisation  des  Staatsdienstes  in  den  Landes-Kollegien  vom  15.  Dezember
1815  und  insonderheit  hinsichtlich  der  Juden  nach  den  Vorschriften  im  s.  22
der  Judenordnung  vom  20.  Juny  1823  ist  die  Ertheilung  von  Konzessionen
zum  Gewerbs=  oder  Handels-Betriebe  ausdrücklich  dem  unterzeichneten  Kollegium
  zugewiesen  worden.

Da  jedoch  mehre  Unterbehörden  neuerlich  sowohl  an  inländische  als  auch
an  ausländische  Juden  Handelspässe  zur  Betreibung  des  Viehhandels  oder
Schnittwaaren-Handels  in  einzelnen  Bezirken  des  Großherzogthumes  ausgestellt
  haben:  so  wird  mit  Verweisung  auf  obige  gesebliche  Vorschriften  den
hierbei  betroffenen  Unterbehörden  die  Ausstellung  von  Handelspassen  oder  Handels-Erlaubnißscheinen
  aller  Art  ausdrücklich  untersagt.

Weimar  den  9.  November  1837.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.

III.  Wir  machen  die  sämmtlichen  Gerichte  unseres  Bereiches  aufmerksam,
daß  sie  bei  ihren  Reposituren  und  Archiven  für  den  Fall  eines  Feuerunglücks
  die,  je  nach  der  Lokalitct  in  verschiedener  Weise  sich  ergebenden,
zweckmaßigen  Einrichtungen  zu  treffen  und  fortwährend  aufrecht
zu  erhalten  haben,  welche  zu  dem  Ende  nöthig  sind,  damit  die  Akten-Stücke,
  ganz  vorzüglich  aber  die  besonders  wichtigen  z.  B.  Handels=
  und  Konsens-Bücher  und  Protokolle,  schnell  und  vollständig
  gerettet  werden  können.

Weimar  den  23.  November  1837.

Großherzoglich  Sächssche  Landesregierung.
von  Miüller.

IV.  Auf  Veranlassung  neuerlich  vorgekommener  Fadlle,  wo  —  nahmentlich
  bei  Annahme  von  Schäfern  und  Huthleuten  —  Ausländern  auf  dem
Grunde  bloß  von  der  Gemeinde  des  Heimathsortes  der  betroffenen  Person
ausgestellter,  durch  die  zuständige  Obrigkeit  nicht  legalisirter  Heimathsscheine,
der  Aufenthalt  in  Orten  des  Großherzogthumes  gestattet  worden  ist,  finden
wir  uns,  zur  Verhütung  der,  den  betheiligten  inländischen  Kommunen  daraus