Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Stellen, welche in der Zwischenzeit durch Tod, Verlust der Wählbarkeit im Falle 
des § 13 in Verbindung mit § 10, durch freiwilligen Austritt oder dadurch frei werden, 
daß gewählte Mitglieder die Wahl ablehnen, werden von der Kammer selbst aus der 
Zahl der nach § 11 Wählbaren ergänzt. Die Bestimmung im 86 letzter Absatz findet 
entsprechende Anwendüng. 
Die Gewählten scheiden zu dem Zeitpunkt aus, zu welchem das Kammermitglied, 
an dessen Stelle sie treten, nach der regelmäßigen Wechselfolge ausgeschieden sein würde. 
16. Jede Kammer kann sich nach jeder Wahl (8§ 15) nach näherer Bestimmung 
ihrer Satzungen durch Zuwahl bis zu einem Fünftheil ihrer nach § 4 festgesetzten Mit- 
gliederzahl verstärken. 
Außerdem können die Kammern zu ihren Verhandlungen Sachverständige mit be- 
rathender Stimme zuziehen. 
#17. Jede Kammer wählt ihren Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. 
Die Wahlen gelten auf drei Jahre. 
Die zur Erledigung der laufenden Geschäfte erforderlichen Beamten werden von der 
Kammer angestellt. 
#18. Die Mitglieder der Kammer verwalten ihr Amt als unentgeltliches Ehren- 
amt, soweit nicht durch die Kammersatzungen eine Entschädigung für den durch Wahr- 
nehmung der amtlichen Geschäfte ihnen erwachsenden Zeitverlust bestimmt wird. Baare 
Auslagen werden ihnen von der Kammer ersetzt und zwar, soweit sie in Reisekosten be- 
stehen, nach festen, von der Kammer zu bestimmenden Sätzen. 
*19. Jede Kammer empfängt aus der Staatskasse einen festen Zuschuß. Aller 
übrige Bedarf ist von der Gesammtheit der nach § 7 Ziffer 1 bis 3 und § 8 Wahl- 
berechtigten des Bezirks aufzubringen, insoweit deren nach §§ 17 d und 21 des 
Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 eingeschätztes Einkommen 600·.k über- 
schreitet siehe § 8). Die Höhe der zu erhebenden Beiträge wird durch Kammerbeschluß 
bestimmt. Die Beiträge werden von dem nach den §§ 17 d und 21 des Einkommen- 
steuergesetzes eingeschätzten Einkommen zugleich mit der Einkommensteuer erhoben. 
Die Kammern sind nach Gehör der Betheiligten mit Zustimmung des Ministeriums 
des Innern befugt, zur Deckung der Kosten von Veranstaltungen, die einzelnen Theilen 
oder Geschäftszweigen des Kammerbezirks ausschließlich oder vorzugsweise dienen, die 
Beitragspflichtigen dieser Theile oder Zweige zu Sonderbeiträgen heranzuziehen. 
§ 20. Jede Kammer wird durch ihren Vorsitzenden einberufen. 
Die Einberufung muß erfolgen, wenn das Ministerium des Innern oder die 
Regierungsbehörde es verlangt oder wenn mindestens ein Drittheil der Mitglieder 
darauf anträgt.
	        
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