Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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#3. Die Vorschriften dieser mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten sofort 
mit deren Bekanntmachung in Kraft. 
& 4. Von der Eisenbahnanlage werden nach Maßgabe der genehmigten Enteignungs- 
pläne die Fluren von 
Bischofswerda, 
Kynitzsch, 
Pickau, 
Schönbrunn, 
Burkau, 
Säuritz, 
Gödlau, 
Rauschwitz, 
Kindisch und 
Elstra 
betroffen. 
Dresden, am 5. September 1900. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Effler. 
  
Nr. 93. Verordnung, 
die am 1. Dezember 1900 vorzunehmende Viehzählung betreffend; 
vom 10. September 1900. 
Noch Beschluß des Bundesrathes vom 17. März dieses Jahres hat in allen Bundes- 
staaten eine Erhebung der Viehhaltung nach dem Stande vom 1. Dezember 1900 statt- 
zufinden und soll diese Aufnahme von Haus zu Haus erfolgen. Zur Ausführung dieses 
Beschlusses wird für das Königreich Sachsen hiermit Folgendes verordnet: 
& 1. Die Aufnahme erfolgt mittels zweier gedruckter Formulare (eines Haupt= und 
eines Ergänzungsformulars), von denen jedem Hausbesitzer je eines zugestellt wird und 
für deren Ausfüllung nach Anleitung der aufgedruckten Vorschriften der letztere zu sorgen 
verpflichtet ist. 
117“
	        
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