Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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# 3. Von der in § 1 erwähnten Anlage wird die Flur 
Arnsdorf 
betroffen. 
Dresden, am 27. Oktober 1900. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Effler. 
  
  
— 
Nr. 105. Verordnung 
zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 0, die Abwehr und 
Unterdrückung von Viehseuchen betreffend; 
vom 30. Oktober 1900. 
  
Zur Ausführung des Reichsgesetzes, die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen 
betreffend, vom . urir (R.-G.-Bl. S. 410) und der Bekanntmachung des Reichs- 
kanzlers, betreffend die Instruktion zur Ausführung der §§ 19 bis 29 dieses Gesetzes, 
vom 27. Juni 1895 (R.-G.-Bl. S. 357) wird mit Allerhöchster Genehmigung unter 
Aufhebung der Verordnungen vom 30. Juli 1895 (G.= u. V.-Bl. S. 74) und vom 
25. Februar 1897 (G.= u. V.-Bl. S. 25) hiermit Folgendes verordnet: 
Anordnung und Leitung des Verfahrens. 
83 & 1. Die Anordnung und Ueberwachung der Abwehr= und Unterdrückungsmaßregeln 
liegt unter der Oberleitung des Ministeriums des Innern, den Kreishauptmannschaften, 
Amtshauptmannschaften und Ortspolizeibehörden ob. 
# 2. Unter „Ortspolizeibehörde", beziehentlich „Vorsteher des Seuchenortes“ im 
Sinne des Reichsseuchengesetzes vom ri der Instruktion vom 27. Juni 1895 
und dieser Verordnung sind, insoweit nicht im nachstehenden eine andere Bestimmung 
getroffen ist, 
a) in Städten mit Revidirter Städteordnung die Stadträthe, 
b) in Städten mit Städteordnung für mittlere und kleine Städte die Bürgermeister, 
I) auf dem platten Lande
	        
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