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# 3. Von der in § 1 erwähnten Anlage wird die Flur
Arnsdorf
betroffen.
Dresden, am 27. Oktober 1900.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Effler.
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Nr. 105. Verordnung
zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 0, die Abwehr und
Unterdrückung von Viehseuchen betreffend;
vom 30. Oktober 1900.
Zur Ausführung des Reichsgesetzes, die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen
betreffend, vom . urir (R.-G.-Bl. S. 410) und der Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers, betreffend die Instruktion zur Ausführung der §§ 19 bis 29 dieses Gesetzes,
vom 27. Juni 1895 (R.-G.-Bl. S. 357) wird mit Allerhöchster Genehmigung unter
Aufhebung der Verordnungen vom 30. Juli 1895 (G.= u. V.-Bl. S. 74) und vom
25. Februar 1897 (G.= u. V.-Bl. S. 25) hiermit Folgendes verordnet:
Anordnung und Leitung des Verfahrens.
83 & 1. Die Anordnung und Ueberwachung der Abwehr= und Unterdrückungsmaßregeln
liegt unter der Oberleitung des Ministeriums des Innern, den Kreishauptmannschaften,
Amtshauptmannschaften und Ortspolizeibehörden ob.
# 2. Unter „Ortspolizeibehörde", beziehentlich „Vorsteher des Seuchenortes“ im
Sinne des Reichsseuchengesetzes vom ri der Instruktion vom 27. Juni 1895
und dieser Verordnung sind, insoweit nicht im nachstehenden eine andere Bestimmung
getroffen ist,
a) in Städten mit Revidirter Städteordnung die Stadträthe,
b) in Städten mit Städteordnung für mittlere und kleine Städte die Bürgermeister,
I) auf dem platten Lande