Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Die bezirksthierärztliche Untersuchung der in Gastställen untergebrachten Rinder darf 
bereits an dem dem Markttage vorausgehenden Tage ausgeführt werden. 
3. Auf Schlachtviehhöfen können die den Schlachtviehmärkten zugeführten Thiere, 
welche aus stärker verseuchten Ländern stammen, in besondere Ställe verwiesen und vom 
Beziehen der Markthalle ausgeschlossen werden. 
Eine Ausführung dieser Thiere darf nur zu Wagen, nur zur Abschlachtung und nur 
dann erfolgen, wenn bei der unmittelbar vor der Ausführung vorzunehmenden thier- 
ärztlichen Besichtigung an ihnen, sowie den übrigen Thieren des Transportes keinerlei 
Erscheinungen einer Seuche wahrgenommen werden. 
4. Die von Unternehmern zum Zwecke des Verkaufes oder der Vermittelung des 
Kaufes auf Bestellung zusammengebrachten Rindvieh= und Schweinebestände, soweit sie 
aus verseuchten Ländern und Landestheilen stammen, sowie die zum Verkaufe im Umher- 
ziehen bestimmten Schweinebestände dürfen erst dann verkauft oder abgegeben werden, 
wenn sie während einer Beobachtungsfrist von 7 Tagen sich frei von der Maul= und 
Klauenseuche erwiesen haben. 
Ausgenommen sind nur die saugenden Ferkel, sowie die zur Abschlachtung binnen 
3 Tagen bestimmten Schlachtthiere. Bezüglich der letzteren ist neben dem Unternehmer 
auch der Erwerber verantwortlich dafür, daß die Abschlachtung binnen 3 Tagen erfolgt. 
Zum Zwecke der Durchführung der Beobachtung hat sowohl der betreffende Unter- 
nehmer als auch der Besitzer des Stalles, in welchen das zu beobachtende Vieh eingestellt 
wird, und zwar spätestens im Verlaufe von 12 Stunden der Ortspolizeibehörde unter 
Angabe der Stückzahl Anzeige von der Aufstellung, sowie von Veränderungen der Bestände 
durch Zugang neuer Thiere zu erstatten. Ueber die erfolgte Anzeige ist von der Orts- 
polizeibehörde eine Bescheinigung auszustellen. Die Ortspolizeibehörde hat die Richtigkeit 
der Anzeige zu prüfen und ihrerseits den Bezirksthierarzt zu benachrichtigen. 
Während der Beobachtungsdauer dürfen die zu dem Transport gehörigen Thiere die 
Ställe nicht verlassen, mit anderen Klauenthieren nicht in Berührung kommen und weder 
verkauft noch vertauscht noch sonst abgegeben werden; fremden Personen, einschließlich 
etwaiger Besteller, ist der Zutritt zu den Ställen nicht gestattet; der betreffende Unter- 
nehmer oder sein Stellvertreter, sowie der Besitzer der Stallungen sind dafür verantwort- 
lich, daß außer ihnen nur die Wärter und die etwa zur thierärztlichen Hülfe zugezogenen 
Thierärzte die Stallungen betreten. Die Ortspolizeibehörden haben die Beobachtung 
dieser Bestimmungen zu überwachen. 
Findet eine Einstellung neuen Viehes in denselben Stall zu dem bereits unter Be- 
obachtung stehenden Bestande statt, so ist die Beobachtungsdauer auch für letzteren auf 
weitere 7 Tage auszudehnen. Nach Ablauf der 7 Tage kann der Verkauf oder die 
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