Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Abgabe der Thiere erfolgen, sofern die bezirksthierärztliche Untersuchung die vollständige 
Unverdächtigkeit derselben ergeben hat. 
Die Kosten der Untersuchung fallen den Unternehmern zur Last. 
5. Die von den im Eingange dieses Paragraphen erwähnten Thieren benutzten 
Rampen, Ein= und Ausladeplätze, Transportwagen, Gast= und Handelsställe sind nach 
jedesmaliger Benutzung durch Reinigung und Besprengung mit 5 prozentiger Karbolsäure- 
lösung zu desinfiziren. 
Die Bezirksthierärzte haben hierüber die nöthige Ueberwachung auszuüben. 
6. Als verseucht gelten alle die Länder und Landestheile, in denen nach den halb- 
monatlichen Seuchenberichten des Kaiserlichen Gesundheitsamtes (vergl. den Deutschen 
Reichs= und Staatsanzeiger) die Maul= und Klauenseuche in stärkerem Maße herrscht 
und welche vom Ministerium des Innern oder von den Kreishauptmannschaften als solche 
bekannt gegeben werden. 
622. Zur Ausstellung der Ursprungs= und Gesundheitszeugnisse, welche für die 
Ausführung von Schlachtthieren nach dem Auslande gefordert werden, ist das am Ende 
dieser Verordnung angefügte Formular unter O zu benutzen. 
Besondere Vorschriften beim Auftreten von Maul= und Klauenseuche. 
Zu § 61 6 23. Die Ortspolizeibehörde kann dann, wenn die Milch aus einem Suauchen- 
d. Instruktion, gehöfte an eine Molkerei abgeliefert werden soll, von der vorherigen Abkochung unter 
den Bedingungen entbinden, daß 
1. die Anlieferung der Milch in Gefäßen erfolgt, welche eine Entnahme von Milch 
auf dem Transporte unmöglich machen, 
2. die Milch getrennt von der übrigen nur zu Milchprodukten verarbeitet, nicht aber 
als Vollmilch abgegeben wird, 
3. die Molkereirückstände nur nach Erhitzung auf 1000 C. oder nach viertelstündigem 
Erhitzen auf 90° C. an das Seuchengehöft zurückgegeben und 
4. die benutzten Milchgefäße nach gründlicher Reinigung einer Desinfektion durch 
Dampf oder siedendes Wasser unterworfen werden, sowie daß 
5. die Molkerei sich ausdrücklich zur Innehaltung dieser Bedingungen verpflichtet und 
einer diesbezüglichen Kontrole durch die Ortspolizeibehörde und den Bezirks- 
thierarzt unterwirft. 
Die Molkereien, in welche die Milch aus einem verseuchten Gehöft geliefert wird, 
haben Vorsorge dahin zu treffen, daß bei der Anlieferung, wie bei der Abgabe von Milch 
weder durch den Personenverkehr noch durch die Milchgeräthe noch durch die zum Milch-
	        
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