— 62 —
§ 21.
Bei der Abnahme müssen die Pferde durch den bisherigen Besitzer versehen sein mit:
Halfter,
Trense,
zwei mindestens 2 m langen Stricken und
gutem Hufbeschlag.
Der Werth dieser Stücke ist in der Taxe mitenthalten.
Bis zur förmlichen Abnahme der Pferde haben die Besitzer oder deren Beauftragte
die Pferde zu beaufsichtigen und auf eigene Kosten zu verpflegen. Wenn die Besitzer den
in diesem Paragraphen ihnen auferlegten Verpflichtungen nicht genügen, so werden die
dadurch entstehenden Kosten bei Auszahlung der Taxsumme in Abzug gebracht.
Das dieserhalb Erforderliche hat der Civilkommissar zu veranlassen.
8 22.
Sollten Besitzer ausgehobener Pferde wünschen, an deren Stelle andere für
kriegsbrauchbar erklärte Pferde derselben Klasse zu stellen, so kann hierauf in Ausnahme—
fällen von der Aushebungskommission eingegangen werden, wenn sofort an Ort und
Stelle die zum Ersatz bestimmten Pferde vorgeführt werden.
8 23.
Nach erfolgter Abschätzung findet die Uebernahme der Pferde durch den Militär—
kommissar statt.
Hierauf wird jedem Pferde die Nummer des Armeekorps unter der Mähne an der
linken Seite des Halses eingebrannt und dasselbe mit einer Mähnentafel versehen, auf
der die Nummer, die Bestimmung (Truppentheil), sowie der Name des Aushebungs-
bezirks angegeben ist.
8 24.
In denjenigen Aushebungsbezirken, wo auf Anordnung des Kreishauptmanns Fahr—
zeuge und Geschirre nebst Zubehör angekauft werden sollen, findet deren Abschätzung
und Abnahme in der Regel im Anschluß an diejenige der Mobilmachungspferde statt.
Das Verfahren dabei ist dasselbe wie bei der Aushebung der Pferde.
Soweit angängig, sind die Zugpferde zugleich mit den Fahrzeugen und Geschirren
abzunehmen, indem hierzu der Kommission die vollständigen Gespanne vorgeführt werden.
An die Zusammenstellung der Gespanne ist die Kommission nicht gebunden und kann
auch hinsichtlich der Qualität, des Alters und der Größe der Zugpferde insofern von den