Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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§  21.
Bei  der  Abnahme  müssen  die  Pferde  durch  den  bisherigen  Besitzer  versehen  sein  mit:
Halfter,
Trense,

zwei  mindestens  2  m  langen  Stricken  und
gutem  Hufbeschlag.

Der  Werth  dieser  Stücke  ist  in  der  Taxe  mitenthalten.

Bis  zur  förmlichen  Abnahme  der  Pferde  haben  die  Besitzer  oder  deren  Beauftragte
die  Pferde  zu  beaufsichtigen  und  auf  eigene  Kosten  zu  verpflegen.  Wenn  die  Besitzer  den
in  diesem  Paragraphen  ihnen  auferlegten  Verpflichtungen  nicht  genügen,  so  werden  die
dadurch  entstehenden  Kosten  bei  Auszahlung  der  Taxsumme  in  Abzug  gebracht.

Das  dieserhalb  Erforderliche  hat  der  Civilkommissar  zu  veranlassen.

8  22.

Sollten  Besitzer  ausgehobener  Pferde  wünschen,  an  deren  Stelle  andere  für
kriegsbrauchbar  erklärte  Pferde  derselben  Klasse  zu  stellen,  so  kann  hierauf  in  Ausnahme—
fällen  von  der  Aushebungskommission  eingegangen  werden,  wenn  sofort  an  Ort  und
Stelle  die  zum  Ersatz  bestimmten  Pferde  vorgeführt  werden.

8  23.

Nach  erfolgter  Abschätzung  findet  die  Uebernahme  der  Pferde  durch  den  Militär—
kommissar  statt.

Hierauf  wird  jedem  Pferde  die  Nummer  des  Armeekorps  unter  der  Mähne  an  der
linken  Seite  des  Halses  eingebrannt  und  dasselbe  mit  einer  Mähnentafel  versehen,  auf
der  die  Nummer,  die  Bestimmung  (Truppentheil),  sowie  der  Name  des  Aushebungsbezirks
  angegeben  ist.

8  24.

In  denjenigen  Aushebungsbezirken,  wo  auf  Anordnung  des  Kreishauptmanns  Fahr—
zeuge  und  Geschirre  nebst  Zubehör  angekauft  werden  sollen,  findet  deren  Abschätzung
und  Abnahme  in  der  Regel  im  Anschluß  an  diejenige  der  Mobilmachungspferde  statt.
Das  Verfahren  dabei  ist  dasselbe  wie  bei  der  Aushebung  der  Pferde.

Soweit  angängig,  sind  die  Zugpferde  zugleich  mit  den  Fahrzeugen  und  Geschirren
abzunehmen,  indem  hierzu  der  Kommission  die  vollständigen  Gespanne  vorgeführt  werden.
An  die  Zusammenstellung  der  Gespanne  ist  die  Kommission  nicht  gebunden  und  kann
auch  hinsichtlich  der  Qualität,  des  Alters  und  der  Größe  der  Zugpferde  insofern  von  den